Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| - | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2004, zuletzt geändert am 27.03.2009, außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| 1. | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 85,00 € |
| 2. | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 € |
| 3. | Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Reihengrabstätte 100,00 € |
| 4. | Überlassung einer Erdwiesengrabstätte 800,00 € |
II. Urnenreihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte 200,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte 400,00 € |
| 3. | Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Urnenreihengrabstätte 100,00 € |
III. Grabherstellung
| 1. | Reihengräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 300,00 € |
| 2. | Reihengräber für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 500,00 € |
| 3. | Urnengräber 100,00 € |
III. a Zuschlag für Bestattungen an Samstagen
Bestattung einer Urne 75,00 €
Bestattung eines Sarges 150,00 €
IV. Benutzung der Leichenhalle
Nutzung der Trauerhallepauschal 100,00 €
V. Entfernung und Einebnung der Grabstätten nach § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| 1. | Reihengräber 200,00 € |
| 2. | Urnengräber 100,00 € |
| 3. | Urnenwiesen- und Reihenwiesengräber 50,00 € |
VI. Umbettungen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch die Friedhofsverwaltung oder ein durch sie beauftragtes gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die tatsächlich entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu tragen.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mündersbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.