Inhaltsverzeichnis:
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 6 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 7 | Särge |
| § 8 | Grabherstellung |
| § 9 | Ruhezeit |
| § 10 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 11 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 12 | Reihengrabstätten |
| § 12 a | Gemischte Grabstätten |
| § 13 | Urnengrabstätten |
| § 13 a | Wiesengrabstätten |
| § 14 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 15 | Grabfelder |
| § 16 | Gestaltungsvorschriften |
| § 17 | Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| § 18 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| 6. Grabmale | |
| § 19 | Gestaltung der Grabmale mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
| § 20 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 21 | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 22 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 23 | Entfernen von Grabmalen |
| 7. Herrichtung und Pflege von Grabstätten | |
| § 24 | Herrichten und Instandhalten von Grabstätten |
| § 25 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. Leichenhalle | |
| § 26 | Benutzen der Leichenhalle |
| 9. Schlussvorschriften | |
| § 27 | Alte Rechte |
| § 28 | Haftung |
| § 29 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 30 | Gebühren |
| § 31 | Inkrafttreten |
Der Ortsgemeinderat von Mündersbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Mündersbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, oder |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 8 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Als Grabstätten stehen Reihengrabstätten zur Verfügung.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 12 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung der Ruhezeit einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| c) | Wiesengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12a - nur eine Leiche bestattet werden.Die Nachbestattung von Urnen ist möglich.
(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 12 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 13 Abs. 2.
(3) Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Reihengrabstätten (nur in Fällen des § 12 a) |
| b) | in Urnenreihengrabstätten |
| c) | in Urnenwiesengrabstätten |
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 a Wiesengrabstätten
(1) Urnenwiesenreihengrabstätten erhalten ein bodengleich flach aufliegendes Grabmal (Namensplatte) aus Naturstein in rechteckiger Form in der Größe0,50 m x 0,40 m, Materialstärke = 80 mm.
Der Abstand zwischen den jeweiligen Namensplatten beträgt 50 cm.Eine Erdbepflanzung ist bei Urnenwiesenreihengrabstätten nicht gestattet. Ebenso ist das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck nicht gestattet. Die Auswahl des geeigneten Natursteins sowie die Beschaffung und Anbringung der Platte obliegt dem Nutzungsberechtigten (Angehörigen).
(2) Wiesenreihengrabstätten erhalten in diesen Grabfeldern ein bodengleich flachaufliegendes Grabmal (Namensplatte) aus Naturstein in rechteckiger Form in der Größe 0,50 m x 0,40 mm Materialstärke 80 mm.Der Abstand zwischen den jeweiligen Namensplatten beträgt hierbei 110 cm.Auch hier ist eine Erdbepflanzung nicht gestattet. Die Auswahl des geeigneten Natursteins sowie die Beschaffung und Anbringung der Platte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
§ 14 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Grabfelder
Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) eingerichtet.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen sind zulässig.
§ 17 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 22 ist entsprechend zu beachten.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Die Gebühr für die spätere Einebnung wird bereits bei Erwerb der Grabstätte erworben. Wird die Grabstätte vom Verpflichteten selbst abgeräumt, wird die Abräumgebühr nicht erstattet.
7. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren, einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung melde-pflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1)(2) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach § 10.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| c) | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt(§ 6 Abs. 1), |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| g) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), |
| h) | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält(§§ 19, 20 und 22), |
| i) | Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
| j) | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dem in § 19 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes genannten Betrag geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02. 01. 1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.04.1986 und alle übrigen entgegenstehenden orts-rechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mündersbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.