Die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe, Invalidenstraße 90 in 10115 Berlin, beantragt gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009, (BGBl. I Nr. 51, S. 2585 ff.) in der derzeit gültigen Fassung eine Plangenehmigung für die Sanierung der Hälteranlagen am Dreifelder Weiher (Gewässer III. Ordnung) in der Ortsgemeinde Steinebach a. d. Wied, Gemarkung Schmidthahn, Flur 15, Flurstück 41.
Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 2 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. Teil I S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Durch Einhaltung und Umsetzung verschiedener Maßnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt zu erwarten. Durch das Vorhaben wird das Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie ökologisch deutlich verbessert und der Erhalt der Schutzfunktionen der Weiher wird sichergestellt.
Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls unterbleibt.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.