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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 38/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg vom 27.08.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Hachenburg erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Gartenstraße 11 in Hachenburg zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden spätestens einen Tag vor Beginn der Auslegung in der Zeitung "inform" öffentlich bekannt gemacht.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderatdurch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderatentscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Werkausschuss

3.

Bau-, Umwelt-, Wirtschafts- und Verkehrsausschuss

4.

Jugend-, Schul-, Sport- und Sozialausschuss

5.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschusse gemäß Absatz 1 haben mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses 13 Mitglieder und für jedes Mitglied mindestens einen und bis zu zwei Stellvertreter. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates oder aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll jedoch Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(4) Soweit der Personalrat von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 90 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) Gebrauch macht, treten dem Werksausschuss bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Davon müssen mindestens zwei Drittel bei den Verbandsgemeindewerken beschäftigt sein.

(5) Der Jugend-, Schul-, Sport- und Sozialausschuss nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Schulträgerausschusses nach dem Schulgesetz wahr.

§ 3

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Haupt- und Finanzausschuss einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 4

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die

folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters nach § 47 Absatz 2 Satz 2 GemO,

2.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR,

3.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

4.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR,

5.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

6.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR,

7.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist,

8.

Grundstücksgeschäfte zum Zwecke der Wirtschaftsförderung im Rahmen des Haushaltsplanes

9.

Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden gemäß § 16 b Satz 3 GemO, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist.

10.

Gewährung von Zuschüssen aller Art bis zum Betrag von 10.000,00 EUR.

(3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR,

2.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeinde-Vermögen, die Hingabe von Darlehen, die Veräußerung und die Verpachtung des Eigenbetriebes oder Teilen des Eigenbetriebes bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR,

3.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(4) Dem Bau-, Umwelt-, Wirtschafts- und Verkehrsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen: Vergabe von Aufträgen über Bau- und Planungsleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR, soweit die Entscheidung hierüber nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist.

(5) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Ältestenrat

(1) Es wird ein Ältestenrat gebildet, dem neben dem Bürgermeister und den Beigeordneten jeweils ein Vertreter der im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen angehören. Die Vertreter der jeweiligen Partei oder Wählergruppe werden von dieser benannt.

(2) Der Ältestenrat kann durch den Bürgermeister bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden.

(3) Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Abschluss von Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 EUR,

2.

Abschluss von Verträgen über die Beschaffung der für die Aufgabenerfüllung der Verbandsgemeinde notwendigen Energiemengen ohne Wertgrenze,

3.

Aufnahme von Krediten im Rahmen des von der Aufsichtsbehörde laut Haushaltssatzung genehmigten Gesamtbetrages,

4.

Umschuldung von Krediten,

5.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR,

6.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von bis zu 10.000,00 EUR.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im

Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.

(2) Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates, des Ältestenrates und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 EUR gewährt. Ratsmitglieder, die den Zugang für die elektronische Kommunikation über das Ratsinformationssystem eröffnet haben, erhalten zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR pro Sitzung. Abweichend von Satz 1 erhalten die Mitglieder der Fraktionen für die Teilnahme an Fraktionssitzungen einen monatlichen Betrag in Höhe von 25,00 EUR; die Auszahlung erfolgt halbjährlich für alle Fraktionsmitglieder über die jeweilige Fraktion.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall für Selbstständige wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes in Höhe von 30,00 EUR je Sitzung ersetzt. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung gemäß den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(7) Vorsitzende von Fraktionen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2,50 EUR je Mitglied im Verbandsgemeinderat.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 EUR gewährt. Ausschussmitglieder, die den Zugang für die elektronische Kommunikation über das Ratsinformationssystem

eröffnet haben, erhalten zur Abgeltung des damit verbundenen Aufwandes eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR pro Sitzung.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1, Satz 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sitzungsgeld (§ 8 Absatz 2, Satz 1).

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 8 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen der sie für die Wahl vorschlagenden Fraktion gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht an-gerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Die ehrenamtlichen Wehrleiter, die Wehrführer und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten zur Abgeltung der bei der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barauslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt

a)

für den Wehrleiter 75 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie einen Zuschlag für jede aufgestellte Feuerwehreinheit in Höhe des in § 10 Absatz 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Satzes,

b)

für die 2 stellvertretenden Wehrleiter 50 v. H. der Aufwandsentschädigung für den Wehrleiter,

c)

für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich bis zu 1.500 Einwohnern 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

d)

für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich von 1.501 bis zu 4.000 Einwohnern 75 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

e)

für den Wehrführer mit einem Betreuungsbereich über 4.000 Einwohner 100 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

f)

für die stellvertretenden Wehrführer 30 v. H. der Aufwandsentschädigung für den Wehrführer,

g)

für Jugendfeuerwehrwarte den in § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag,

h)

für Leiter der Kinderfeuerwehr den in § 11 Absatz 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgelegten Betrag.

i)

für die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt 75 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

j)

für die Gerätewarte für jedes Fahrzeug bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 10 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und für jedes Fahrzeug über 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse 20 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

k)

für die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

l)

für den Fachwart der zentralen Kleiderkammer 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

m)

für den Gerätewart für Zentralwerkstatt, Schlauchpflege und Prüfaufgaben 50 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

n)

für den Gerätewart Elektro 30 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

o)

für den Gerätewart Aggregate 30 v. H. des Höchstsatzes gemäß § 11 Absatz 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und

p)

für die Ausbilder zum Feuerwehr-Führerschein je Ausbildungsstunde den in § 11 Absatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag. Die Aufwandsentschädigung wird für insgesamt höchstens 6 Ausbildungsstunden pro Führerscheinbewerber gewährt.

(3) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.07.2009 außer Kraft.

Hachenburg, 09.09.2024 (Siegel)
Gabriele Greis, Bürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 09.09.2024
Greis, Bürgermeisterin