Titel Logo
INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 39/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Einladung zum Elternabend der Kindertagesstätte Pusteblume

Zum diesjährigen Elternabend laden wir für Dienstag, den 10. Oktober 2023 um 19.00 Uhr in den großen Saal der Gemeindehalle (Schulstraße 3) ein. Die Tagesordnung sieht folgende Punkt vor: 1. Begrüßung, 2. Wahl des Elternausschusses 2023/2024, 3. Frühstück, 4. Kommunikation in der Kita, 5. Gemeinsame Überprüfung von Prozessen, 6. Verschiedenes. Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen der Eltern / Erziehungsberechtigten unserer Kita-Kinder.

Nur Flaschen hinterlassen Scherben!

Leider müssen wir wiederholt feststellen, dass Scherben auf dem Winfried-Himmerich-Platz und vor dem Feuerwehrhaus hinterlassen werden. Es ist weder cool noch spaßig, Glasflaschen (aktuell überwiegend Schnapsflaschen) als Scherben zu verteilen. Glasscherben sind nicht nur unschön anzusehen, sondern stellen für Menschen und Tiere auch eine Gefahr dar. Es ist auch nicht die Aufgabe der Gemeindearbeiter oder der Feuerwehrkameraden täglich Scherben zu entsorgen. Mülleimer sind ausreichend vorhanden. Hinweis auf die Verursacher nimmt die Gemeindeverwaltung gerne entgegen.

Waldruhe Mündersbach wurde verschönert

Im Namen der Ortsgemeinde Mündersbach geht ein herzliches Dankeschön an Klaus Wengenroth für seine tolle Arbeit an der Waldruhe Mündersbach.

Ungepflegte Gräber auf dem Friedhof

Einige Grabstätten auf dem Friedhof werden leider seit einem längeren Zeitraum nicht in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt. Wir verweisen diesbezüglich auf die Bestimmungen des § 25 der Friedhofssatzung zu Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren, einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Im Interesse aller Friedhofsnutzer wird nochmals dringend auf die Einhaltung dieser Regelung verwiesen.

Wiebke Szczesny-Bersch
Ortsbürgermeisterin