Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7,13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| I. | Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 | Abgabearten |
| II. | Abschnitt: Einmaliger Beitrag |
| § 2 | Beitragsfähige Aufwendungen |
| § 3 | Gegenstand der Beitragspflicht |
| § 4 | Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet |
| § 5 | Beitragsmaßstab |
| § 6 | Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung |
| § 7 | Vorausleistungen |
| § 8 | Ablösung |
| § 9 | Beitragsschuldner |
| § 10 | Veranlagung und Fälligkeit |
| III. | Abschnitt: Laufende Entgelte |
| § 11 | Entgeltfähige Kosten |
| § 12 | Erhebung wiederkehrender Beiträge |
| § 13 | Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung |
| § 14 | Vorausleistungen |
| § 15 | Ablösung |
| § 16 | Veranlagung und Fälligkeit |
| § 17 | Erhebung Benutzungsgebühren |
| § 18 | Gegenstand der Gebührenpflicht |
| § 19 | Benutzungsgebührenmaßstab |
| § 20 | Entstehung des Gebührenanspruches |
| § 21 | Vorausleistungen |
| § 22 | Gebührenschuldner |
| § 23 | Fälligkeiten |
| IV. | Abschnitt: Aufwendungsersatz |
| § 24 | Aufwendungsersatz |
| § 25 | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse |
| V. | Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten |
| § 26 | Umsatzsteuer |
| § 27 | Inkrafttreten |
(1) Die Verbandsgemeinde Hachenburg, im folgenden Verbandsgemeinde, betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Umbau oder Verbesserung) nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 12, und Gebühren nach § 17 dieser Satzung. |
| 3. | Aufwendungsersätze nach den §§ 24 und 25 dieser Satzung. |
(3) Die Abgabensätze werden durch gesonderte Satzung oder Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgesetzt.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze). |
| 2. | Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen. |
| 3. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 4. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 5. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen wird ein in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegter Anteil als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig.
(1) Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
(1) Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der nach Abs. 2 ermittelten Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. | |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
| a) | bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 Meter; |
| b) | bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 Meter. |
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. | |
| 3. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. | |
| 6. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 65 m² angesetzt. | |
| Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. | |
| 7. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | |
| 8. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 9. | Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, die angeschlossene Grundfläche geteilt durch 0,2. | |
Soweit die nach den Nrn. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer ist als die tatsächliche Grundstücksfläche, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten. | ||
| 2. | Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt als Geschossflächenzahl die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, gilt als Geschossflächenzahl der Wert aus der Berechnung “höchstzulässige Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 mal Grundflächenzahl“, höchstens jedoch die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauNVO. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine solche Festsetzung trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. | ||
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschossflächenzahl nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: | ||
| a) | Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2 | |
| b) | Kleinsiedlungsgebiete 0,4 | |
| c) | Campingplatzgebiete 0,5 | |
| d) | Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei | |
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| einem | zulässigen Vollgeschoss 0,5 |
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| zwei | zulässigen Vollgeschossen 0,8 |
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| drei | zulässigen Vollgeschossen 1,0 |
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| vier und fünf | zulässigen Vollgeschossen 1,1 |
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| sechs und mehr | zulässigen Vollgeschossen 1,2 |
| e) | Kern- und Gewerbegebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
|
| zwei | zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
|
| drei | zulässigen Vollgeschossen 2,0 |
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| vier und fünf | zulässigen Vollgeschossen 2,2 |
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| sechs und mehr | zulässigen Vollgeschossen 2,4 |
| f) | besondere Wohngebiete bei | |
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| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
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| zwei und mehr | zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
| g) | urbane Gebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
|
| zwei | zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
|
| drei | zulässigen Vollgeschossen 2,4 |
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| vier und fünf | zulässigen Vollgeschossen 2,8 |
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| sechs und mehr | zulässigen Vollgeschossen 3,0 |
| h) | Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4 | |
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| Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. | |
| i) | Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis h) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken auf das in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Nutzungsmaß abgestellt. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan | ||
| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, | |
| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, | |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, | |
|
| gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. | |
| Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend. | ||
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet wer-den dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. | |
| 6. | Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist die tatsächliche Geschossfläche zugrunde zu legen. | |
| 7. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: | |
| a) | Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossflächenzahl nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. | |
| b) | Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl; für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, wird eine Geschossflächenzahl von 0,5 zugrunde gelegt. | |
(4) Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für
| 1. | die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, |
| 2. | die übrigen Anlagen |
gesondert erhoben werden.
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge sowie die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der Kosten der letzten 3 Jahre und der für die kommenden 3 Jahre zu erwartenden Kostenentwicklung.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Steuern und |
| 5. | sonstige Kosten. |
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) wird ein in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegter Anteil als wiederkehrender Beitrag erhoben.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 6 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem wiederkehrenden Beitrag des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die Anzahl und Fälligkeitstermine werden im Abgabenbescheid festgelegt.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu er-wartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsgemeinde kann die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge auch durch Grundlagenbescheide gesondert festsetzen. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben.
(2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) wird ein in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegter Anteil als Benutzungsgebühr erhoben.
(4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
(3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt.
(2) Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die Anzahl und Fälligkeitstermine werden im Abgabenbescheid festgelegt.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Mieter oder Pächter insoweit Gebührenschuldner, wie das Versorgungsverhältnis unmittelbar mit ihm (anstelle oder neben dem Grundstückseigentümer) besteht und ein eigener Wasserzähler vorhanden ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnungs- und Teileigentum unter der Voraussetzung, dass jeweils ein eigener Wasserzähler vorhanden ist, jeder einzelne Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 21 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Herstellung, Änderung (insbesondere Stilllegen, Abtrennen, Umlegen) der Grundstücksanschlüsse gem. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.
(3) Die Verbandsgemeinde erhebt für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(4) Die Verbandsgemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(5) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird.
(6) Die Verbandsgemeinde erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke.
(7) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind als Pauschalbetrag zu erstatten.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen nach Abs. 1 und 2, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Alle in dieser Satzung festgelegten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Verbandsgemeinde Hachenburg vom 04.10.2007 in der Fassung der Änderung vom 19.12.2012 außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.