Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7,13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abgabearten
II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung des Einmalbeitrags
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
§ 12 Laufende Entgelte, Entgeltsfähige Kosten
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
§ 15 Vorausleistungen
§ 16 Ablösung
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
§ 18 Benutzungsgebühren bei Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben
§ 19 Benutzungsgebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht
§ 21 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 22 Gewichtung von Schmutzwasser
§ 23 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
§ 25 Entstehung des Gebührenanspruches
§ 26 Vorausleistungen
§ 27 Gebührenschuldner
§ 28 Fälligkeiten
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen
§ 29 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
§ 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
V. Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 31 Abwasserabgabe für Kleineinleiter
§ 32 Abwasserabgabe für Direkteinleiter
VI. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten
(1) Die Verbandsgemeinde Hachenburg, im folgenden Verbandsgemeinde, betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
| 1. | Schmutzwasserbeseitigung. |
| 2. | Niederschlagswasserbeseitigung. |
(2) Die Verbandsgemeinde erhebt:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Umbau oder Verbesserung) nach § 2 dieser Satzung. |
| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach §§ 18, 19 dieser Satzung. |
| 3. | Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm nach § 24 dieser Satzung. |
| 4. | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 29 dieser Satzung. |
| 5. | Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 30 dieser Satzung. |
| 6. | Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 31 und 32 dieser Satzung. |
(3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutz-wasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstigen Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
(4) Die Abgabensätze werden durch gesonderte Satzung oder Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgesetzt.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
| 1. | Die Aufwendungen für die Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Flächenkanalisation). |
| 2. | Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. |
| 3. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
| 4. | Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen. |
| 5. | Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen. |
| 6. | Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
| 7. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. |
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegte Anteile als einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
(2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden.
(4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig.
(1) Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
(2) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und n
ach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird.
(1) Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der nach Abs. 2 ermittelten Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. | |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
| a) | bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 Meter; |
| b) | bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 Meter. |
| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung dar- stellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. | |
| 3. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. | |
| 6. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 65 m² angesetzt. | |
| Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. | |
| 7. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | |
| 8. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
| 9. | Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die angeschlossene Grundfläche, geteilt durch 0,2. | |
Soweit die nach den Nrn. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer ist als die tatsächliche Grundstücksfläche, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossflächenzahl aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten. | ||
| 2. | Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt als Geschossflächenzahl die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, gilt als Geschossflächenzahl der Wert aus der Berechnung "höchstzulässige Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 mal Grundflächenzahl", höchstens jedoch die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauNVO. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine solche Festsetzung trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet. | ||
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschossflächenzahl nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: | ||
| a) | Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2 | |
| b) | Kleinsiedlungsgebiete 0,4 | |
| c) | Campingplatzgebiete 0,5 | |
| d) | Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 0,5 |
|
| zwei | zulässigen Vollgeschossen 0,8 |
|
| drei | zulässigen Vollgeschossen 1,0 |
|
| vier | und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1 |
|
| sechs | und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2 |
| e) | Kern- und Gewerbegebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
|
| zwei | zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
|
| drei | zulässigen Vollgeschossen 2,0 |
|
| vier | und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2 |
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| sechs und mehr | zulässigen Vollgeschossen 2,4 |
| f) | besondere Wohngebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
|
| zwei | und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
| g) | urbane Gebiete bei | |
|
| einem | zulässigen Vollgeschoss 1,0 |
|
| zwei | zulässigen Vollgeschossen 1,6 |
|
| drei | zulässigen Vollgeschossen 2,4 |
|
| vier | und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,8 |
|
| sechs | und mehr zulässigen Vollgeschossen 3,0 |
| h) | Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4 | |
|
| Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. | |
| i) | Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis h) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken auf das in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Nutzungsmaß abgestellt. | |
| 4. | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan | ||
| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, | |
| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, | |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, | |
| gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. | ||
| Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend. | ||
| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. | ||
| 6. | Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist tatsächliche Geschossfläche zugrunde zu legen. | ||
| 7. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: | ||
| a) | Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossflächenzahl nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. | |
| b) | Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl; für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, wird eine Geschossflächenzahl von 0,5 zugrunde gelegt. | |
(4) Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die mögliche Abflussfläche. Sie wird nach den Absätzen 2 bis 9 ermittelt.
(2) In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 wird die danach ermittelte Grundstücksfläche mit den nachfolgenden Grundflächenzahlen vervielfacht:
| 1. | Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. | |
| 2. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die mögliche Abflussfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte als Grundflächenzahl: | |
| a) | Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 |
| b) | Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2 |
| c) | Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8 |
| d) | Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 |
| e) | Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0 |
| f) | besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) 0,6 |
| g) | urbane Gebiete (§ 6a BauNVO) 0,8 |
| h) | sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 wird für die nachstehenden Grundstücksnutzungen die nach § 5 Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:
| 1. | Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 | |
| 2. | Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 | |
| 3. | Gärtnereien und Baumschulen | |
| a) | Freiflächen 0,1 |
| b) | Gewächshausflächen 0,8 |
| 4. | Kasernen 0,6 | |
| 5. | Bahnhofsgelände 0,8 | |
| 6. | Kleingärten 0,1 | |
| 7. | Freibäder 0,2 | |
| 8. | Verkehrsflächen 0,9 | |
(4) Bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden (entspricht den Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5), wird die tatsächliche Grundstücksfläche mit folgenden Faktoren vervielfacht:
| 1. | Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) | |
| a) | ohne Tribüne 0,1 |
| b) | mit Tribüne 0,5 |
| 2. | Sportplatzanlagen (Kunstrasen) | |
| a) | ohne Tribüne 0,7 |
| b) | mit Tribüne 0,9 |
| 3. | Freizeitanlagen, und Festplätze | |
| a) | mit Grünanlagencharakter 0,1 |
| b) | mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z. B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn) 0,8 |
| 4. | Friedhöfe 0,1 | |
(5) Ist die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 ermittelte Abflussfläche, so wird die Grundflächenzahl (Abs. 2) bzw. der Faktor (Abs. 3 und 4) soweit um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöht, bis die sich dann ergebende Abflussfläche mindestens ebenso groß ist wie die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche.
Wird auf diese Weise die mögliche Abflussfläche für die Mehrzahl der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke in der näheren Umgebung erhöht, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
(6) Sind bebaute oder befestigte Flächen außerhalb der Tiefenbegrenzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 tatsächlich angeschlossen, werden diese zusätzlich berücksichtigt.
(7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die mögliche Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die mögliche Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o. ä. verringert.
(8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf ganze Zahlen abgerundet.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung gesondert erhoben werden für
| 1. | die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 - und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen, |
| 2. | die übrigen Anlagen. |
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrags vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind Beitragsschuldner die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge für Schmutzwasser und Niederschlagswasser sowie die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der Kosten der letzten 3 Jahre und der für die kommenden 3 Jahre zu erwartenden Kostenentwicklung.
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
| 2. | Abschreibungen, |
| 3. | Zinsen, |
| 4. | Abwasserabgabe, |
| 5. | Steuern und |
| 6. | sonstige Kosten. |
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
(1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
(2) Die Beitragssätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallen werden in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegte Anteile als wiederkehrende Beiträge für das Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben.
(4) Auf den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 10 entsprechende Anwendung; auf den wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 entsprechende Anwendung.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend der wiederkehrenden Beiträge des Vorjahres oder den voraussichtlichen Entgelten für das laufende Jahr. Die Anzahl und Fälligkeitstermine werden im Abgabenbescheid festgelegt.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsgemeinde kann die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert festsetzen. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Benutzungsgebühren werden für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr (Schmutzwasser) für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallen werden in einer gesonderten Satzung oder durch Beschluss des Verbandsgemeinderats, der ortsüblich bekannt gegeben wird, festgelegte Anteile als Benutzungsgebühren für das Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
(1) Für die Abfuhr und Beseitigung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen wird eine gesonderte Gebühr nach § 24 erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.
Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
| 1. | die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| 2. | die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und |
| 3. | die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. |
Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen bleiben bei der Bemessung der Gebühren für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 % der Wassermenge nach Absatz 2 unberücksichtigt und werden abgesetzt.
(5) Eine über Absatz 4 hinausgehende Absetzung von Wassermengen setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der bis zum 31. Januar des folgenden Jahres schriftlich bei der Verbandsgemeinde eingegangen sein muss.
(6) Für den Nachweis der abzusetzenden Wassermengen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend, Absatz 3 dagegen nicht.
(7) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe, 2-Stunden-Mischprobe oder 24-Stunden-Mischprobe nach
| DIN 38409 H 41/42 | für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), |
| DIN 38409 H 51 | für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), |
| DIN 38405 D 11 | für Phosphat, |
| DIN 38409 H 34 | für Stickstoff |
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben, 2-Stunden-Mischproben oder 24-Stunden-Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe, 2-Stunden-Mischprobe oder 24-Stunden-Mischprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte:
| CSB | 700 mg/l |
| BSB5 | 350 mg/l |
| Pges | 15 mg/l |
| Stickstoff | 60 mg/l |
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
| 1. | die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, |
| 2. | die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. |
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann im Falle des Absatzes 5 auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die Verbandsgemeinde vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
(1) Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Fläche. Es werden nur solche Flächen berücksichtigt, die in Länge und Breite das Maß von 1,50 m überschreiten.
(2) Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die angeschlossenen, bebauten und befestigten Flächen zum 30.06. des Bemessungsjahres. Erfolgt der Anschluss des Grundstückes nach dem 30.06. des Bemessungsjahres, wird die erstmals festgestellte angeschlossene, bebaute und befestigte Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.
(3) Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
(4) Die Verbandsgemeinde kann die Erhebungsgrundlagen für die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung durch Grundlagenbescheide gesondert fest- setzen. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Gebührenschuldner.
Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge.
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Abweichend davon entsteht der Gebührenanspruch in den Fällen des § 19 mit Abfuhr des Fäkalschlammes.
(2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt.
(2) Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend der Gebührenschulden des Vorjahres oder den voraussichtlichen Entgelten für das laufende Jahr. Die Anzahl und Fälligkeitstermine werden im Abgabenbescheid festgelegt.
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Mieter oder Pächter insoweit Gebührenschuldner, wie das Versorgungsverhältnis unmittelbar mit ihm (anstelle oder neben dem Grundstückseigentümer) besteht und ein eigener Wasserzähler vorhanden ist.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnungs- und Teileigentum unter der Voraussetzung, dass jeweils ein eigener Wasserzähler vorhanden ist, jeder einzelne Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner.
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind als Pauschalbetrag zu erstatten.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen nach Abs. 1 und 2, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Grundstücksanschlüsse auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes durch die Verbandsgemeinde hergestellt und erneuert werden, sind die ihr hierdurch entstandenen Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.
(5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden.
(7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach § 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen, insbesondere bei Überschreitung einer der Richtwerte nach Anlage 2 zur Allgemeinen Entwässerungssatzung.
Für die Aufwendungen, die der Verbandsgemeinde gemäß § 58 Abs. 2 LWG für die Erfüllung von Überwachungspflichten von Abwasseranlagen, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist, anfallen oder ihr zusätzlich auferlegt werden (z. B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte), kann sie von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern nach Absatz 4.
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner jährlich:
17,90 Euro
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Hachenburg vom 04.10.2007 in der Fassung der Änderung vom 19.12.2012 außer Kraft.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach der aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Anlage 1 zu § 1 Abs. 3
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt:
| Kostenstelle | Schmutz-wasser | Niederschlagswasser |
| 1. | biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung | 100 % | 0 % |
| 2. | mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage | 50 % | 50 % |
| 3. | Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke | 0 % | 100 % |
| 4. | Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) | 50 % | 50 % |
| 5. | andere Leitungen (Flächenkanalisation) | 40 % | 60 % |
| 6. | Pumpanlagen | je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend | |
| 7. | Hausanschlüsse | 55 % | 45 % |
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 % der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, |
57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.