Die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe in 10115 Berlin, Invalidenstraße 90, beantragt gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009, (BGBl. I Nr. 51, S. 2585 ff.) in der derzeit gültigen Fassung eine Plangenehmigung für die Sanierung des Mönchbauwerkes, Grundablass und Dammbauwerk am Dreifelder Weiher in Dreifelden, Gemarkung Dreifelden, Flur 5, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und in Steinebach, Flur 15, Flurstück 41.
Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 1 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. Teil I S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass die beantragte Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG haben kann. Bei dem Eingriff handelt es sich um die Sanierung und Umgestaltung einer bereits vorhandenen Anlage zum Erhalt des Weihers. Durch die Einhaltung der gängigen Regeln und Vorschriften zum Schutz von Boden und Wasser beim Bau werden negative Auswirkungen auf Fauna und Flora vermieden.
Mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ist daher nicht zu rechnen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls unterbleibt.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.