Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GemO) in der derzeit geltenden Fassung und des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt wird:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Lohmühle 1a“ steht der Stadt Hachenburg an den im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Grundstück ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB zu.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das nachstehend aufgeführte Grundstück:
Gemarkung Hachenburg
| Flur: | Flurstück-Nr.: |
| 12 | 1132/12 |
Das Satzungsgebiet ist im nachstehenden Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.