Das Förderprogramm „Erneuerbare Energien für Privathaushalte“, das durch die Verbandsgemeindeverwaltung zum 01.08.2024 aufgelegt wurde und für welches Fördermittel aus dem Programm KIPKI (Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation) des Landes Rheinland-Pfalz verwendet werden, erfreut sich weiterhin einer sehr großen Nachfrage. Hervorzuheben sind hierbei die steckerfertigen Solaranlagen (sogenannte Balkonkraftwerke), welche eine enorme Nachfrage erfahren. Aus diesem Grunde stellt die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg an dieser Stelle einige aktuelle Informationen zur Verfügung:
Ansprechpartner:
Dr. Timo Karl (Nachhaltigkeitskoordinator der Verbandsgemeinde Hachenburg)
t.karl@hachenburg-vg.de
02662-801183
Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität in Deutschland zu erreichen. Bis 2030 soll als Zwischenziel der Treibhausgas-Ausstoß um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 verringert werden. In diesem Kontext hat die Bundesregierung im Jahr 2023 die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angekündigt, durch welches die Rahmenbedingungen gesetzt werden sollen, um den Gebäudesektor in Deutschland klimakompatibel umzugestalten. So soll künftig möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Im Zuge der Umstellung werden umfangreiche Investitionen in Privathaushalten nötig werden. Um den Umstellungsprozess im heimischen Raum zu stärken, wendet die Verbandsgemeinde Hachenburg 237.000 Euro aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz auf, um verschiedene Erneuerbare-Energie-Anlagen, welche in Paragraf 2 näher definiert werden, in Privathaushalten zu fördern. Weiterhin unterstützt diese Richtlinie die Steigerung der Energieeffizienz in privaten Gebäuden und leistet so einen wesentlichen Beitrag zu einer wirtschaftlichen, sicheren und das Klima schonenden Energieversorgung sowie dem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Bereich der Verbandsgemeinde Hachenburg.
Die Förderung wird ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der KIPKI-Mittel durch das Land Rheinland-Pfalz und der Verfügbarkeit der veranschlagten Fördermittel.
(1) Gefördert werden die Anschaffung und die professionelle Installation von:
a. Solaranlagen zur Brauchwasseraufbereitung
b. Solaranlagen zur Brauchwasseraufbereitung und zur Heizungsunterstützung
c. Feuerungsanlagen für Biomasse mit mindestens 90% Wirkungsgrad (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
d. Wärmepumpen nach DIN EN 14511 als alleinige Heizquelle zur Deckung des kompletten Wärmebedarfs für ein Objekt, oder als Bestandteil einer Hybridheizung.
e. Wärmepumpen zur Brauchwasseraufbereitung
f. Steckerfertige Solaranlage (sogenanntes Balkonkraftwerk), (limitiert auf derzeit 2000 Watt für die Gesamtleistung und 800 Watt für die Wechselrichterleistung)
(2) Nicht gefördert werden:
a. Maßnahmen in gewerblichen Gebäuden
b. Die Anschaffung und die Installation gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
c. Eigenleistungen
d. Nebenleistungen, wie z. B. Wandverkleidungsarbeiten, Entsorgungsleistungen,
e. Eigenbauanlagen und Prototypen
f. Anlagen, die nicht überwiegend mit naturbelassenem Holz befeuert werden
g. Anlagen, die als Einzelfeuerstätten betrieben werden (z. B. Heizungsherde, offener Kamin, Einzelzimmerofen)
Für die Förderung von Anlagen nach Paragraf 2, Absatz 1 Buchstaben a. bis e. sind folgende Nachweise notwendig:
- Nachweis der Ausführung durch einen Fachunternehmer sowie der angefallenen Kosten und Zahlungen
- eine Fachunternehmererklärung
- ein hydraulischer Abgleich (zutreffend im Falle einer Förderung von Anlagen nach Paragraf 2, Absatz 1, Buchstabe b. bis d., hier genügt der “einfache Abgleich”).
Für die Förderung von Anlagen nach Paragraf 2, Absatz 1 Buchstaben f ist ein Nachweis der angefallenen Kosten und Zahlungen zu erbringen.
(1) Die Förderung erfolgt als pauschaler Zuschuss auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zum Brutto-Rechnungsbetrag für förderfähige Anlagen und Leistungen an den Antragsteller gewährt.
(2) Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Maßnahme beziehen und nachgewiesen werden können.
(3) Die Anschaffung und die professionelle Installation von Anlagen nach Paragraf 2, Absatz 1 werden mit folgenden Pauschalbeträgen gefördert:
| a. | Solarthermieanlagen zur Brauchwassererwärmung | Pauschal 250 € |
| b. | Solarthermieanlagen zur Heizungsunterstützung und Brauchwassererwärmung | Pauschal 500 € |
| c. | Feuerungsanlage für Biomasse mit min. 90 % Wirkungsgrad (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz) | Pauschal 500 € |
| d. | Wärmepumpen nach DIN EN 14511 | Pauschal 500 € |
| e. | Brauchwasser-Wärmepumpe | Pauschal 250 € |
| f. | Steckerfertige Solaranlage (sogenanntes Balkonkraftwerk), (limitiert auf derzeit 2000 Watt für die Gesamtleistung und 800 Watt für die Wechselrichterleistung) | Pauschal 200 € |
(4) Die Anschaffung und professionelle Installation von Anlagen nach Paragraf 2, Absatz 1 können, soweit technisch möglich, miteinander kombiniert werden. Der Förderhöchstbetrag pro Privathaushalt beträgt 1.000 Euro.
(1) Pro Erzeugungsanlage nach Paragraf 2, Absatz 1 kann jede einzelne förderfähige Maßnahme nur einmal beantragt werden.
(2) Antragsberechtigt sind ausschließlich Privathaushalte, die dem Gebiet der Verbandsgemeinde Hachenburg zuzuordnen sind.
(3) Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Verbandsgemeinde Hachenburg, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in zeitlicher Reihenfolge der Antragseingänge.
(4) Eine Förderung kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn mit der geplanten Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Im Falle einer Förderung gemäß Paragraf 2, Absatz 1 Buchstabe f. gilt der Kaufvertrag als Maßnahmenbeginn. Die Einholung von Angeboten sowie ein möglicher Entscheid für einen Anbieter vor Antragstellung sind unschädlich. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg maßgeblich.
(5) Die Förderung von Maßnahmen entsprechend dieser Richtlinie kann grundsätzlich mit der Förderung durch andere öffentliche Mittel für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Allerdings haben die Empfänger von Förderungen nach dieser Richtlinie selbst abzuklären, ob und inwieweit ein sogenanntes Kumulierungsverbot seitens anderer Zuwendungsgeber vorhanden ist.
1. Vor Maßnahmenbeginn ist die Beantragung von Fördermitteln bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg erforderlich. Der Förderantrag soll elektronisch durch den Antragsteller vorgenommen werden. Die Unterlagen hierzu sind über die Homepage der Verbandsgemeinde Hachenburg oder über die jeweilige Orts-App einer Gemeinde innerhalb der Verbandsgemeinde Hachenburg abrufbar. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen erhält der Antragsteller von der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg einen Zuwendungsbescheid mit persönlicher Vorgangsnummer, der Angabe der Höhe der voraussichtlichen Förderung und des Bewilligungszeitraums. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko mit der Umsetzung von förderrelevanten Maßnahmen beginnen.
2. Mit Ausstellung des Zuwendungsbescheides beginnt die 12-Monatsfrist für die Inbetriebnahme der Anlage. Im Falle einer Förderung nach Paragraf 2, Absatz 1, Buchstabe f. beträgt die Frist zum Erwerb der Anlage im Anschluss an die Förderzusage durch den Zuwendungsbescheid 3 Monate.
3. Nachdem die förderrelevanten Maßnahmen umgesetzt wurden, erfasst und übermittelt der Antragsteller die für die Antragsprüfung erforderlichen Daten (siehe §2). Die Nachweise sind spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg einzureichen. Maßgebend ist der Eingangsstempel der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg.
4. Die Auszahlung des Zuschusses an den Antragsteller erfolgt nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und deren Überprüfung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf ein deutsches Bankkonto. Die Auszahlung kann von einer vorherigen Ortsbesichtigung abhängig gemacht werden.
Die Förderbewilligung kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien ganz oder teilweise widerrufen werden.
In diesem Falle sind bereits ausgezahlte Beträge zurückzuerstatten.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Der Verbandsgemeinderat Hachenburg hat am 27.08.2024 die hier vorliegende überarbeitete Version der Richtlinie beschlossen. Diese tritt anschließend in Kraft.