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Sprechstunde Donnerstag 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr Büro Schulstraße 10
Mit Einladung vom 16.10. wird vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zum öffentlichen Teil der Sitzung für Freitag, den 21.10., um 19:00 Uhr in den Mehrzweckraum Schulstraße 8 mit folgender Tagesordnung eingeladen:
Information über das Ergebnis der Belegprüfung vom 29.09.2022 zum Jahresabschluss 2021 und Beschlussempfehlung an den Ortsgemeinderat über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und den an den Verwaltungsgeschäften beteiligten Beigeordneten der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg.
Die nächste Ratssitzung ist für Freitag, den 21. Oktober, um 19:15 Uhr im Mehrzweckraum Schulstraße 8 vorgesehen.
Die Tagesordnung wird fristgerecht an den gemeindlichen Aushangtafeln bekanntgegeben.
Um Beachtung wird gebeten.
§ 1 Allgemeines
1. Als Mietobjekt wird das Bürgerhaus in Mörsbach, Schulstraße 8, mit seinen Außenanlagen, der Zufahrt, den Parkplätzen und der Beleuchtungsanlage definiert.
§ 2 Benutzerkreis
1. Das Mietobjekt wird sowohl an ortsansässige als auch an auswärtige Personen vermietet.
2. Die Vermietung erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder den von der Ortsgemeinde benannten Hausmeister.
§ 3 Voraussetzung für die Nutzung
1. Der Mieter muss voll geschäftsfähig sein.
2. Die Anmietung erfolgt durch Vorauszahlung einer Kaution und gleichzeitiger schriftlicher Anerkennung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.
3. Die Benutzungs- und Gebührenordnung wird durch die Mietbestätigung, die der Mieter erhält, anerkannt.
4. Von der Benutzung kann ausgeschlossen werden, wer
| - | mit Entgeltzahlungen aus früheren Vermietungen in Verzug ist |
| - | gegen gesetzliche Regelungen, z. B. Nichtraucherschutzgesetz, verstößt |
| - | vorsätzlich oder fahrlässig das Mietobjekt beschädigt hat |
§ 4 Benutzungszeitraum
1. Die Mietzeit für das Mietobjekt beträgt grundsätzlich 24 Stunden.
2. Die Mietzeit beginnt/endet in der Regel jeweils um 12.00 Uhr.
3. Vom Regelfall abweichende Mietzeiten ohne Beeinträchtigung von Vor- oder Nachmietern sind mit dem Vermieter abzustimmen.
4. Vermietungen für Feierlichkeiten und Veranstaltungen haben Vorrang gegenüber der entgeltfreien Nutzung durch ortsansässige Vereine und/oder Gruppen.
§ 5 Benutzung
1. Die Mieter verpflichten sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln.
2. Die Benutzung des Inventars ist im Mietpreis enthalten.
3. Einrichtungsgegenstände und Inventar sind nur in Absprache mit dem Vermieter außerhalb des Mietobjektes zu nutzen.
4. Schäden jeglicher Art sind in Höhe der Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten vom Mieter zu tragen. Dies gilt auch für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Inventar- oder Einrichtungsgegenstände.
5. Beschallungsanlagen sind für die Anwohner belästigungsfrei zu betreiben.
6. Das Abbrennen von Feuerwerken ist genehmigungspflichtig durch die SGD Nord. Die Genehmigung ist dem Vermieter spätestens bei Mietbeginn bzw. Gebäudeübernahme vorzulegen.
7. Das Aufstellen externer Einrichtungsgegenstände ist nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig. Bodenschutzelemente für die Aufstellung externer Möbel (z.B. Bühnenelemente) werden vom Vermieter mietpflichtig bereitgestellt.
8. GEMA- pflichtige Veranstaltungen sind vom Mieter anzumelden. Der Vermieter wird hiervon ausdrücklich freigestellt.
9. Der Mieter verpflichtet sich zur Durchsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
10. Dem Hausmeister obliegt die Kontrolle über die Einhaltung dieser Benutzungsordnung. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Nebendem Ortsbürgermeister übt er das Hausrecht aus.
§ 6 Übergabe und Abnahme
1. Die Übergabe des Mietobjektes einschließlich der notwendigen Schlüssel und der Inventar- und Einrichtungsgegenstände erfolgt zu Beginn der Mietdauer durch den Hausmeister. Hierbei festgestellte Mängel, Fehlbestände oder Beschädigungen sind zu dokumentieren und dem Vermieter vor Eintritt in das Mietverhältnis anzuzeigen.
2. Das Mietobjekt ist spätestens zum Ende der Mietzeit besenrein an die Reinigungskraft zu übergeben.
3. Eine Abnahme des Mietobjektes ist mit dem Hausmeister und der Reinigungs-kraft sicherzustellen. Bei der Abnahme fehlende oder schadhafte Einrichtungs- und/oder Inventargegenstände werden vom Vermieter beschafft und dem Mieter in Rechnung gestellt.
§ 7 Reinigung
1. Die Reinigung erfolgt kostenpflichtig durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Reinigungskraft. Hilfestellungen des Mieters sind in Absprache mit der beauftragten Reinigungskraft zeitgleich möglich.
§ 8 Kaution und Entgelte
| 1. | Kaution 200,00 € |
| 2. | Die Vermietungsentgelte betragen je Tag für: |
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| a) Foyer, Halle, Küche, Schanktheke 100,00 € |
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| b) Foyer, Halle, Küche 75,00 € |
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| c) Küche 65,00 € |
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| d) Foyer, Halle, Schanktheke 50,00 € |
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| e) Foyer, Küche, Schanktheke 75,00 € |
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| f) Foyer, Schanktheke 25,00 € |
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| g) Tischgarnitur mit 6 Stühlen für private Nutzung 25,00 € |
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| h) Bodenschutzplatten je m² 1,00 € |
Die Nutzungsvariante b) reduziert sich bei Nachmittagskaffee um 50 %.Gewerbliche Nutzer und Mieter ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Ortsgemeinde Mörsbach zahlen die zweifachen Entgeltsätze.Folgetage werden mit 50 % der o. a. Entgeltsätze abgerechnet.Ortsansässigen Vereinen und Gruppen wird das Mietobjekt - mit Ausnahmevon öffentlichen Veranstaltungen - mietentgeltfrei zur Verfügung gestellt. Alle weiteren Regelungen dieser Satzung gelten uneingeschränkt.
3. Nach Verbrauchsmengen werden berechnet:
| a) | Strom 0,75 €/ kWh |
| b) | Wasser 5,00 €/ m³ |
| c) | Heizöl 2,00 €/ Liter |
4. Zeitaufwand für Endreinigung- und Zusatzarbeiten
Stundensatz: 25,00 €/ Std.
Nach der Vermietung wird eine Aufstellung über die Nutzungsentgelte, Reinigungs-kosten, Verbrauchsmengen und ggf. Schadenersatz gefertigt. Diese Aufstellung gilt als Abrechnung. Das Entgelt ist nach Erhalt des Bescheids auf das in der Abrechnung genannte Konto zu überweisen.
§ 9 Kündigung
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung und bei akuten Schadensereignissen während des Mietzeitraumes kann vom Vermieter die sofortige Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind daraus nicht abzuleiten.
§ 10 Haftung
Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für die Benutzer des Mietobjektes. Weiterhin übernimmt sie keine Haftung für Bekleidungs- und Wertgegenstände, die sich während der Mietzeit auf dem Gelände oder im Gebäude befinden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntlich musste der Adventbasar im letzten Jahr aufgrund der Corona Pandemie in seiner traditionellen Form im Kirchweg ausfallen.
In diesem Jahr stellt sich erneut die Frage ob unser Adventbasar unter Beachtung der aktuell steigenden 7-Tage- Inzidenz (Herbstwelle) Sinn macht.
Bei steigender Anzahl von Neuinfektionen lässt sich eine Gesundheitsgefährdung für Standbetreiber und Besucher letztlich nicht ausschließen.
Zur Abfrage eines Meinungsbildes lade ich die Betreibergemeinschaft für Mittwoch, den 19. Oktober, 19:00 Uhr in den Mehrzweckraum, Schulstraße 8 ein.
Um Beachtung und Teilnahme wird gebeten.