Der Ortsgemeinderat Müschenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 € |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 150,00 € |
| 2. | Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte 600,00 € |
| 3. | Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Erdreihengrabstätte (gemischte Grabstätte) 100,00 € |
| 4. | Urnenreihengrabstätte 120,00 € |
| 5. | Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Urnenreihengrabstätte 100,00 € |
B) Platten für die Einfassung der Grabstätten (§ 16 der Friedhofssatzung)
| 1. | Reihengräber 1.800,00 € |
| 2. | Urnengräber 600,00 € |
C) Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Reihengräber 300,00 € |
| 2. | Urnengräber 100,00 € |
D) Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden die entstandenen Kosten als Gebühren erhoben.
E) Benutzung der Leichenhalle
| a) | Aufbewahrung einer Leiche oder einer Urne einschl. Reinigung 40,00 € |
| b) | Benutzung der Kühlanlage 40,00 € |
F) Einebnung und Entsorgung von Grabstätten und Grabsteinen
Für eine spätere Einebnung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit werden folgende Gebühren bereits bei der Anforderung der Friedhofsgebühren erhoben:
| 1. | Reihengräber 300,00 € |
| 2. | Urnenreihengräber 200,00 € |
| 3. | Urnenwiesengräber 100,00 € |
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Müschenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.