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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 41/2022
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Müschenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.09.2022

Der Ortsgemeinderat Müschenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Müschenbach, den 26.09.2022 (Siegel) —  Birgitta Käckermann
 —  Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

A) Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  150,00 €

2.

Überlassung einer Wiesenurnenreihengrabstätte 600,00 €

3.

Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Erdreihengrabstätte (gemischte Grabstätte) 100,00 €

4.

Urnenreihengrabstätte 120,00 €

5.

Nachbestattung einer Urne in eine bestehende Urnenreihengrabstätte 100,00 €

B) Platten für die Einfassung der Grabstätten (§ 16 der Friedhofssatzung)

1.

Reihengräber 1.800,00 €

2.

Urnengräber 600,00 €

C) Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber 300,00 €

2.

Urnengräber 100,00 €

D) Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden die entstandenen Kosten als Gebühren erhoben.

E) Benutzung der Leichenhalle

a)

Aufbewahrung einer Leiche oder einer Urne

einschl. Reinigung 40,00 €

b)

Benutzung der Kühlanlage 40,00 €

F) Einebnung und Entsorgung von Grabstätten und Grabsteinen

Für eine spätere Einebnung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit werden folgende Gebühren bereits bei der Anforderung der Friedhofsgebühren erhoben:

1.

Reihengräber 300,00 €

2.

Urnenreihengräber 200,00 €

3.

Urnenwiesengräber 100,00 €

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Müschenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 26.09.2022 — Im Auftrag
Schäfer