Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
§ 1
§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Urnen dürfen - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 - nur in den hierfür besonders vorgesehenen Urnenreihengrabstätten, Urnenwiesenreihengrabstätten und auf dem Grabfeld für anonyme Bestattungen beigesetzt werden. Es handelt sich dabei um Grabstätten (Aschenstätten), die der Reihe nach belegt (Ausnahme Grabfeld für anonyme Bestattungen) und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Je Urnenreihengrabstätte und Urnenwiesengrabstätte dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. In den Grabstätten auf dem Grabfeld für anonyme Bestattungen darf keine zweite Urne beigesetzt werden.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kroppach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.