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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 42/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung

vom 09.10.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Steinebach vom 19.01.1995

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterun-gen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienst-stunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsicht-nahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln an den Standorten:

1.

Steinebach: Dorfgemeinschaftshaus, Hachenburger Straße 18,

2.

Schmidthahn: Feuerwehrhaus, Zur Neumühle 5,

3.

Langenbaum: Langenbaumer Straße 7,

4.

Seeburg: Ortsmitte

bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß § 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Absatz 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

§ 5 erhält folgende Erfassung

§ 5 Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat 3 Beigeordnete.

(2) Für den Bereich Kindertagesstätten wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf einen weiteren Beigeordneten zu übertragen ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, wer den Geschäftsbereich erhält. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt eine Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 11,00 EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KomAEVO in Höhe von 10 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung;

§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn-steuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird der Pauschalsteuersatz von der Gemeinde getragen. Der Pauschalsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Steinebach, den 09. Oktober 2024
Jürgen Hebel, Ortsbürgermeister