Auf Grund der §§ 1, 9 und 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Hachenburg mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 28.06.2022 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2 Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
| 1. | in aggressiver oder störender Form zu betteln, |
| 2. | andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören, |
| 3. | die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, |
| 4. | Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, |
| 5. | Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu entfernen, |
| 6. | Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen. |
| 7. | Plakate ohne vorherige Genehmigung durch die Örtliche Ordnungsbehörde anzubringen. |
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslage sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Ausgenommen sind Blindenhunde, sofern sie als solche gekennzeichnet sind, sowie Hütehunde und Jagdhunde bei der Arbeit und in Ausbildung.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
| 1. | zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, |
| 2. | Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen, |
| 3. | ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, |
| 4. | Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, |
| 5. | Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, |
| 6. | sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, |
| 7. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verunreinigen oder aufzugraben, zweckfremd zu benutzen oder zu benutzen, obwohl diese aus gartenpflegerischen Gründen gesperrt sind; sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden, |
| 8. | Schieß-, Wurf-, und Schleudergeräte zu benutzen. |
(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 3 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.
§ 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 4 Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört, |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet, |
| 4. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, |
| 5. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt, |
| 6. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, |
| 7. | entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 7 Plakate ohne vorherige Genehmigung anbringt, |
| 8. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 9. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslage nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 2 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt, |
| 3. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, |
| 4. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, |
| 5. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, |
| 6. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, |
| 7. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet, |
| 8. | entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
| 1. | entgegen § 2 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden dafür sorgt, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, |
| 2. | entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 6 und 7 sowie § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 13.12.2005 zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen der verbandsangehörigen Gemeinden tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.