Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
| D) Benutzung der Leichenhalle | |||
| 1. | Nutzung der Trauerhalle pauschal | 50,00 EUR | |
| 3. | Reinigung der Leichenhalle | 30,00 EUR | |
| E) Rückbau und Entsorgung von Grabstätten und Grabsteinen | |||
| Für eine spätere Einebnung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit werden folgende Gebühren bereits bei der Anforderung der Friedhofsgebühren erhoben: | |||
| 1) | Rückbau/Entsorgung einer Einzelgrabstätte | 250,00 EUR | |
| 2) | Rückbau/Entsorgung einer Urnengrabstätte | 200,00 EUR | |
| 3) | Rückbau/Entsorgung einer Wiesengrabstätte | 200,00 EUR | |
| Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommenen und beschiedenen Bestattungen werden die vorgenannten Gebühren nach erfolgtem Rückbau der Grabstätte fällig. | |||
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Atzelgift oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.