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INFORM - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Hachenburg
Ausgabe 48/2024
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Satzung der Ortsgemeinde Mudenbach zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Mudenbach vom 31.10.2024

zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Mudenbach vom 31.10.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mudenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Mudenbach (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.

(3) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Ortsgemeinde Mudenbach über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeiträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem.

§ 10 Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten. Soweit ein Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mudenbach, den 31.10.2024
gez. Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Mudenbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hachenburg, den 31.10.2024
Im Auftrag
Schäfer