Aufgrund § 10 des Ladenöffnungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl 2006 S. 351), in der z. Zt. gültigen Fassung, wird für die Stadt Hachenburg folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Hachenburg dürfen am Sonntag, 26.03.2023, aus Anlass der Veranstaltung „Früh im Jahr Markt“, am Sonntag, 02.07.2022, aus Anlass der Veranstaltung „Sommerfest“, am Sonntag, 10.09.2023, aus Anlass der Veranstaltung „Wein & Schlemmerfest), und am Sonntag, 15.10.2023 aus Anlass der Veranstaltung „Löwenfest“, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170), in der derzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 26.03.2023, am 02.07.2022, am 10.09.2023, und am 15.10.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche (§ 17) können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1, Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl.1976 Teil I. S. 965), in der z. Zt. geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen (§ 6) kann nach § 32 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. Teil I S. 1228), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170), in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
§ 5
Soweit für Reisegewerbetreibende eine Pflicht zur Reisegewerbekarte besteht, wird für die verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt Hachenburg gemäß § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) in der aktuellen Fassung, hiervon befreit.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.