Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Höchstenbach vom 07.12.2023 wird ein Teilbereich der „Friedhofstraße“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Grundstück in der Gemarkung Höchstenbach:
Flur 32, Flurstück Nr. 73 teilweise
Die gewidmete Fläche ist im beigefügten Lageplan rot dargestellt.
Die Widmungsverfügung mit dem dazugehörigen Lageplan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden (montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr) im Zimmer 318 der Verbands-gemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.