Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, und der Beschlüsse des Ortsgemeinderates Roßbach vom 13.11.2023 werden die in der nachfolgenden Aufstellung genannten Straßen im Baugebiet „Christinen Bäumen“ in Roßbach als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Grundstücke in der Gemarkung Roßbach:
| lfd. Nr. | Straße | Katasterbezeichnung | Widmungs-beschränkung |
| 1. | Christinen Bäumen | Gemarkung Roßbach Flur 7, Flurstück Nr. 151, 168 und 183 | keine |
| 2. | Verbindungsweg zwischen den Grundstücken „Christinen Bäumen 40“ (Parz. 158) und „Christinen Bäumen 42“ (Parz. 156) | Gemarkung Roßbach Flur 7, Flustück Nr. 157 | Fußweg |
Die gewidmete Fläche ist im beigefügten Lageplan rot dargestellt.
Die Widmungsverfügung mit dem dazugehörigen Lageplan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden (montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr) im Zimmer 318 der Verbands-gemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, zur Einsichtnahme aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.