In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung ist geregelt, dass Hunde innerhalb der bebauten Ortslage nur angeleint geführt werden dürfen.
Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde umgehend ohne Aufforderung anzuleinen, wenn andere Personen sich nähern oder sichtbar werden.
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen zur Anleinpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000€ geahndet werden kann.
Da es in letzter Zeit vermehrt zu Beschwerden kam, bitte ich um Beachtung der Anleinpflicht.