Der Ortsgemeinderat von Nister hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Nister gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten oder |
| d) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein ElternteilEinwohner der Gemeinde ist. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, |
| i) | Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen. |
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden.
(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft festgesetzt und ist der Ortsgemeindeverwaltung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Sie müssen die Verwesung der Leiche im Erdgrab erleichtern. Urnen sollen aus leicht vergänglichem Material hergestellt und biologisch abbaubar sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde Nister ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten (als Doppelgräber) |
| c) | Urnengrabstätten |
| d) | anonyme Urnengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung der Ruhezeit an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Doppelgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,40 m und einer Breite von 0,70 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung) |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,20 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte (Außenkante Grabeinfassung) |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 2 Satz 2.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage bestimmt sich aus der Reihenfolge der Gräber des zur Belegung anstehenden Grabfeldes; ein Recht auf Auswahl des Platzes ergibt sich nicht aus dem Erwerb des Nutzungsrechts.
(2) Wahlgrabstätten werden für Erdbeisetzungen von Eheleuten, Lebensgemeinschaften und Angehörigen eingerichtet, wenn der überlebende Partner mindestens 65 Jahre alt ist. Als Angehörige gelten:
a) direkte Verwandte auf- und absteigender Linie
b) angenommene Kinder und Geschwister Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Ortsgemeinde
(3) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
| Länge 2,50 m Außenkante Grabeinfassung) |
| Breite 2,20 m (Außenkante Grabeinfassung) |
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.
(5) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Wahlgrabstätten.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenreihengrabstätten (bis zu zwei Aschen) |
| b) | auf dem Grabfeld für anonyme Bestattungen (bis zu einer Asche) |
| c) | Urnenwiesenreihengrabstätten (bis zu einer Asche) |
| d) | Reihengrabstätten (bis zu einer Asche) |
| e) | Wahlgrabstätten (bis zu zwei Aschen) |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenreihengrabstätten erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,70 m (Außenkante Grabeinfassung).
(4) Die Beisetzung ist beim Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
(1) In diesen Grabfeldern sind keine Grabmale an den einzelnen Grabstätten zulässig. Auf den Gräbern ist eine Steinplatte in der Größe 0,60 m x 0,40 m anzubringen, welche nicht in Beton o. Ä. eingefasst werden darf. Die Platte ist eben in das Erdreich einzulassen, wobei die Oberkante der Platte unterhalb des Erdreichniveaus liegen muss. Ferner ist keine Erdbepflanzung gestattet (lose abgelegte Blumen auf der Steinplatte sind zulässig), und die Grabstätten dürfen nicht durch eine Steinumrandung o. Ä. eingefasst werden.
(2) Für Schäden an der Steinplatte durch Abnutzung, Verwitterung oder andere äußere Einflüsse kann die Ortsgemeinde nicht haftbar gemacht werden.
(3) Die Grabstätte muss spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung zum Einsäen vorbereitet sein.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung die nachstehende Anforderung entsprechen:
| a) | Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. |
| b) | Als Werkstoffe sind zulässig: |
| 1. Gesteine |
| 2. Holz |
| 3. Metalle |
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, Beton, Emaille, Kunststoff, Gips, Gold, Silber und Farben.
(4) Es können errichtet werden:
| a) stehende Grabmale und |
| b) liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind |
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zu 5 Jahren sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:
| a) | stehende Grabmale Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m, |
| b) | liegende Grabmale in den Abmessungen nach § 12, Nr. 2 a. |
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahren sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:a) stehende Grabmale Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m,b) liegende Grabmale in den Abmessungen nach § 12, Nr. 2 b.
(3) Auf Doppelgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig:
| a) | stehende Grabmale Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,60 m, |
| b) | liegende Grabmale in den Abmessungen nach § 14, Nr. 2. |
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Abmessungen
| zulässig: | |
| a) stehende Grabmale Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, |
| b) liegende Grabmale in den Abmessungen nach § 15, Nr. 3. |
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.
(2) Grabeinfassungen - auch aus Pflanzen - sind nicht gestattet, wenn die Ortsgemeinde Nister die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.
(3) Die Belegung der Grabzwischenräume mit Trittplatten o. Ä. durch den Grabnutzungsberechtigten ist grundsätzlich untersagt.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen ist der Ortsbürgermeister mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-, Doppel- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 11) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Für die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits erworbenen Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die Gebühr für die spätere Einebnung wird ab dem in Kraft treten der Satzung bereits bei Erwerb der Grabstätte erworben. Das Entfernen der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Wird die Grabstätte vom Verpflichteten selbst abgeräumt, wird die Abräumgebühr nicht erstattet.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Doppel- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen-, Doppel und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
Grababdeckungen und Grabplatten sind zulässig. Grabstätten, die nur teilweise mit Grababdeckungen oder Grabplatten belegt werden, sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren, einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie der Durchführung von Gedenkfeierlichkeiten.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung melde-pflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Gestaltung und Entfernung nach den bisherigen Vorschriften. Die Ruhe- und Nutzungszeit richtet sich nach dieser Satzung.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 23 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 5. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 13 Abs. 2 a und 2 b, § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 3, § 21), |
| 6. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§§ 21, 22 und 23), |
| 7. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1), |
| 8. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24, 25, und 26), |
| 9. | Grabstätten entgegen § 28 nicht bepflanzt, |
| 10. | Grabstätten vernachlässigt (§ 30), |
| 11. | die Friedhofshalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02. 01. 1975 (BGBl. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.03.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Nister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.