Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG), des § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung und des § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Benutzungsgebühr Wasserversorgung
Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm bezogene Wassermenge 1,88 EUR netto.“
2. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3 Wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung
Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgebenden Geschossflächenzahl 0,17 EUR netto.“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5 Benutzungsgebühr Schmutzwasserbeseitigung
Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm gewichtete Schmutzwassermenge 2,72 EUR.“
4. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6 Benutzungsgebühr Niederschlagswasserbeseitigung
Die Benutzungsgebühr beträgt je m² tatsächlich bebauter und befestigter angeschlossener Fläche 0,18 EUR.“
5. § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7 Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung
Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgeblichen Geschossflächenzahl 0,11 EUR.“
6. § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung
Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgeblichen Grundflächenzahl 0,37 EUR.“
7. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der laufende Kostenanteil für die Ortsgemeindestraßen beträgt 0,50 EUR je m² entwässerte Straßenfläche, sofern keine Kostenanteile für ein System gesondert ermittelt und nach tatsächlichem Aufwand aufgeteilt werden müssen.“
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.