vom 17.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Abgabensätze für die Entgelte bei der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Hachenburg vom 06.12.2006 in der Fassung der Änderung vom 13.12.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG), des § 1 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung und des § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| 1. | § 2 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 2 Benutzungsgebühr Wasserversorgung | ||
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| Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm bezogene Wassermenge 2,11 EUR netto.“ | ||
| 2. | § 3 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 3 Wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung | ||
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| Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgebenden Geschossflächenzahl 0,19 EUR netto.“ | ||
| 3. | § 5 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 5 Benutzungsgebühr Schmutzwasserbeseitigung | ||
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| Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm gewichtete Schmutzwassermenge 3,23 EUR.“ | ||
| 4. | § 6 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 6 Benutzungsgebühr Niederschlagswasserbeseitigung | ||
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| Die Benutzungsgebühr beträgt je m² tatsächlich bebauter und befestigter angeschlossener Fläche 0,21 EUR.“ | ||
| 5. | § 7 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 7 Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung | ||
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| Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgeblichen Geschossflächenzahl 0,13 EUR.“ | ||
| 6. | § 8 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 8 Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung | ||
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| Der wiederkehrende Beitrag beträgt je m² Fläche aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der maßgeblichen Grundflächenzahl 0,45 EUR.“ | ||
| 7. | § 9 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 9 Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung | ||
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| Die Gebühr je cbm abgefahrenen Schlammes aus einer in der Unterhaltungslast eines Grundstückseigentümers stehenden vorhandenen Kleinkläranlage beträgt 56,44 EUR.“ | ||
| 8. | § 11 erhält folgende Fassung: | ||
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| „§ 11 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse | ||
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| (1) | Für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden folgende Pauschalbeträge erhoben: | |
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| Wasserversorgung: | 2.100,00 EUR netto |
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| Abwasserableitung im Mischsystem: | 1.390,00 EUR |
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| Abwasserableitung im Trennsystem: | |
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| a) für den Schmutzwasseranschluss: | 1.390,00 EUR |
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| b) für den Niederschlagswasseranschluss: | 1.000,00 EUR“ |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.