Die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zuletzt geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
im historischen Stadtkern Hachenburg
| 1. | Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot (§ 23 Abs. 2 1. SprengV) hinaus, auch am 31.12.2025 und am 01.01.2026 im Bereich des historischen Stadtkerns in Hachenburg verboten. Dieses Gebiet wird eingeschlossen durch die Ringstraßen: | |
| • | Johann-August-Ring |
| • | Steinweg (vom Johann-August-Ring bis zum Alexanderring) |
| • | Alexanderring |
| • | Friedrichstraße bis zur Einmündung des Johann-August-Ringes |
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| und alle an diese Ringstraßen angrenzenden Grundstücke. Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Im Zweifel gelten die Angaben des Planes. |
| 2. | Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. | |
| 3. | Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. | |
| 4. | Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengV) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. | |
Begründung:
I.
Der historische Stadtkern von Hachenburg, insbesondere der Alte Markt, wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerke, wie z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Feuerwerksbatterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer wieder kommt es dabei zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und hierdurch zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und zu einer Gefährdung der mittelalterlichen Bausubstanz.
Der Stadtkern in Hachenburg besteht fast ausschließlich aus historischen Gebäuden. Die enge Bebauung und die Beschaffenheit der Gebäude erhöhen das Brandrisiko und bieten ein sehr großes Schadenspotenzial durch Übergreifen eines Brandes auf benachbarte Häuser. Die Brandgefahr geht hier sowohl von den Fachwerkbauten als auch von den unvermeidbaren Eintrittsmöglichkeiten (schlecht sitzende Schieferplatten an Dächern, Dachläden, Lüftungsöffnungen oder Traufen) für aufsteigende Feuerwerksraketen aus.
Insofern geht eine verstärkte Gefahr für Personen, die sich in dem historischen Stadtkern aufhalten, und für die mittelalterlichen Gebäude durch das Abfeuern und Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände aus, welcher nur durch ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Klasse II abgeholfen werden kann.
II.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekt einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen und Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert.
Die Anordnung des Abbrennverbotes ist geeignet, um Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 an der Bausubstanz des historischen Stadtkerns und an Personen zu verhindern. Das Abbrennverbot ist angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Art. 14 GG) einen von der Verfassung höheren Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot außerdem nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sach- und Personenschäden zu verhindern, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
III.
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zur Zeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Der Abwehr der von dem Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für den historischen Stadtkern kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des historischen Stadtkerns ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von Fachwerkhäusern oder sonstigen historischen Gebäuden, vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.