Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 15.10.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.08.2015 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,00 EUR |
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| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 EUR |
| 2) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach Nr. 1 — 100,00 EUR |
| 3) | Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte — 700,00 EUR |
| 4) | Überlassung eines Erdbestattung-Wiesengrabs — 1.500,00 EUR |
| 5) | Überlassung eines Einzelgrabfeldes unter einer Baumgruppe — 1.500,00 EUR |
II. Gemischte Grabstätten
| 1) | Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach§ 2 Abs. 2 — 100,00 EUR |
| III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer |
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| a) Doppelgrabstätte für Aschenstätten im Rahmen der Erstbestattung — 700,00 EUR |
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| b) Doppelgrabstätte für Erdbestattung bzw. bei Aschenstätten im Rahmen der Zweitbestattung — 200,00 EUR |
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| c) Urnengrabstätte im Rahmen der Erstbestattung — 600,00 EUR |
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| d) Urnengrabstätte im Rahmen der Zweitbestattung — 120,00 EUR |
| 2) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) bzw. c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für eine kürzere Nutzungszeit werden 30,00/€ pro Jahr erhoben. Die Wiederverleihung ist nur für eine Mindestdauer von fünf Jahren möglich. |
| 3) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr — 30,00 EUR |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Kosten als Gebühren erhoben.
| 1) | Reihengräber für Verstorbene bei einer Erdbestattung |
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| a) für das Abfahren des Aushubs — 30,00 EUR |
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| b) für das Verfüllen des Grabes — 120,00 EUR |
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| c) für den Verbau, die Umrandung, die Matten und den Grabschmuck — 50,00 EUR |
| 2) | Ausheben von Urnengräbern |
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| a) für das Ausheben einer Einzelurne — 40,00 EUR |
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| b) für das Ausheben einer Urne bei Zweitbelegung oder einem Doppelgrab — 60,00 EUR |
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| c) für das Setzen des Rahmens und die Blumenerde — 30,00 EUR |
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| d) für das Schließen eines Grabs und den Grabschmuck — 30,00 EUR |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1) | für die Aufbewahrung |
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| a) einer Leiche bis zu 4 Tagen — 40,00 EUR |
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| für jeden weiteren Tag — 10,00 EUR |
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| b) einer Urne bis zu 10 Tagen — 40,00 EUR |
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| für jeden weiteren Tag — 10,00 EUR |
VII. Rückbau und Entsorgung von Grabstätten und Grabsteinen
Für eine spätere Einebnung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit werden folgende Gebühren bereits bei der Anforderung der Friedhofsgebühren erhoben:
| 1) | Rückbau/Entsorgung einer Doppelgrabstätte — 300,00 EUR |
| 2) | Rückbau/Entsorgung einer Einzelgrabstätte — 250,00 EUR |
| 3) | Rückbau/Entsorgung einer Urnenreihengrabstätte — 150,00 EUR |
Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommenen und beschiedenen Bestattungen werden die vorgenannten Gebühren nach erfolgtem Rückbau der Grabstätte fällig.
VIII. Sonderregelung anlässlich der Beisetzung von „Sternenkindern“
Anlässlich der Beisetzung von „Sternenkindern“ (Kinder, die im Mutterleib oder während der Geburt versterben) werden lediglich die unter Ziffer IV. bis VII. festgelegten Gebühren erhoben. Gebühren für die Verleihung eines Nutzungsrechts unter Ziffern I. und II. werden nicht erhoben. Abweichend hiervon wird bei einer Beisetzung gem. Ziffer I. Nr. 5 eine Gebühr von 400,00 EUR für die Bereitstellung einer persönlichen Platte inkl. Gravur erhoben.
IX. Ortsfremdenzuschlag
Die in dieser Satzung unter Ziffer I. bis III. festgelegten Gebühren erhöhen sich um 50 %, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz nicht in der Ortsgemeinde hatte. Falls ein Ortsansässiger aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen seinen 1. Wohnsitz in der Gemeinde aufgeben muss und nach seinem Ableben in der Ortsgemeinde bestattet werden soll, wird vom Ortsfremdenzuschlag abgesehen.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wahlrod oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.