Der Stadtrat Höhr-Grenzhausen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 - Änderung der Hauptsatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen
wird in Absatz 2 Satz 1 wie folgt geändert:
Die Entschädigung wird in Form eines monatlichen Grundbetrages von 25,- Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 Euro gewährt.
wird in Absatz 1, Satz 1 wie folgt geändert:
Die Mitglieder der Ausschüsse der Stadt Höhr-Grenzhausen und die Mitglieder der Beiräte der Stadt Höhr-Grenzhausen erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 Euro.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in denen der Fraktionsvorsitzende nicht gewähltes Mitglied ist, erhalten er oder sein Stellvertreter ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro. (3) Für die Teilnahme an Besprechungen mit den Beigeordneten und dem Bürgermeister erhalten die Fraktionsvorsitzenden oder ihre Stellvertreter ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro.
wird in Absatz 2 wie folgt geändert:
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 25,00 Euro. Neben der nach § 9 der Hauptsatzung geregelten Zahlung eines Sitzungsgeldes für Sitzungen des Ausländerbeirates erhält der Vorsitzende für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld von jeweils 30,00 Euro. Sollte seine Teilnahme an Sitzungen der städtischen Ausschüsse erforderlich sein, erhält er auch hier für eine Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro; über die Erforderlichkeit entscheidet der Stadtbürgermeister im Einzelfall.
Artikel 2.- Inkrafttreten
Diese Änderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.