Beispiel eines Urnenrasengrabfeldes
Urnenrasengrabfeld auf dem Westfriedhof
Gemäß § 21 der bisherigen Friedhofssatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen (730-01) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 13.02.2023 bei den Urnenrasengrabstätten zwei Änderungen beschlossen.
Urnenrasengrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten eine günstige und pflegeleichte Grabstätte.
Hierbei steht der Charakter des Rasens im Vordergrund.
Die Grabplatten sind so angeordnet, dass die Pflege der Rasenfläche durch die Friedhofsmitarbeiter gegeben ist.
Außerdem soll der „Überladung“ der einzelnen Grabstellen und daraus resultierend auch das Erschweren der Rasenpflege auf den Urnenrasengrabfeldern entgegengewirkt werden.
Nachfolgend ein Auszug aus der geänderten Friedhofssatzung mit den beiden überarbeiteten Punkten die Urnenrasengrabstätten betreffend:
§ 21 Urnenrasengrabstätten wird wie folgt geändert:
(5) Auf dem Grabfeld der Urnenrasengräber steht der Charakter des Rasens im Vordergrund. Die Zuwegung erfolgt über die Rasenfläche.
(8) Es ist nur ein Grabschmuck (Grablicht oder Schnittblumen / kleine Pflanzschale) auf der Grabplatte zulässig. Nur so ist die Durchführung der Grabfeldpflege (Mähen des Rasens zwischen den Grabplatten) durch die Friedhofsmitarbeiter gewährleistet. Zusätzlich abgelegter Grabschmuck wird von den Friedhofsmitarbeitern abgeräumt und nach einer Frist von 4 Wochen entsorgt.
Die Satzung ist zum 01.03.2023 in Kraft getreten.
Die Verwaltung bittet, die Änderungen zu berücksichtigen.