Bauleitplanung der Stadt Höhr-Grenzhausen
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Haide“ der Stadt Höhr-Grenzhausen gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat Höhr-Grenzhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.02.2023 die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Haide“ der Stadt Höhr-Grenzhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Haide“ in Form von Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen, Rathaus, Bauamt während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit den dazugehörigen Planunterlagen im Internet auf der Website der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen unter dem nachfolgenden Link eingesehen werden:
https://www.hoehr-grenzhausen.de/buergerportal/uebersicht-bauleitplanung/
(unter: rechtskräftige Bebauungspläne)
Dieser Ausgabe des Kannenbäckerlandkuriers ist ein Übersichtsplan beigefügt, in dem auch der Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Haide“ durch eine verstärkt gestrichelte Linie gekennzeichnet ist. Der abgedruckte Plan hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Höhr-Grenzhausen) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.