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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 23/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Gefahrenabwehrverordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen vom 03.07.2006 in der Fassung vom 14.05.2024

Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 - 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBI. S.595), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier, folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 2

Gebote und Verbote

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,

1.

in aggressiver oder störender Form zu betteln,

2.

im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören,

3.

die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,

4.

Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,

5.

Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte zu entfernen,

6.

Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen,

7.

an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anzubringen,

8.

Tauben und Wasservögel zu füttern.

Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

(1 a) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen Abfälle, wie z.B.

-

Zigarettenkippen und -schachteln,

-

Zeitungen und Zeitschriften,

-

Verpackungsmaterialien,

-

Flaschen und Getränkebehälter, Becher,

-

Papiertaschentücher

-

Tüten, Plastikbeutel und

-

Kaugummi

nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen Anlagen nicht erfolgen.

(2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,

1.

zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,

2.

außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

3.

Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen,

4.

ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,

5.

Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen (Abs. 4),

6.

Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,

7.

sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,

8.

Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,

9.

Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.

(3) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet. Gleiches gilt für Tiere jeglicher Art, die gezielt ausgeführt bzw. ausgeritten werden.

(4) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziff. 5) gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens versagt wird.

Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziffer 5) kann nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.

(5) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.

§ 3

Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde

Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 4

Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziffer 7 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

§ 5

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen

1.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die öffentliche Ordnung stört,

3.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,

4.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,

5.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte entfernt,

6

. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt,

7.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 7 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,

8.

entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 8 Tauben oder Wasservögel füttert.

(1 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt auch, wer

1.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Hunde nicht angeleint auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslage führt,

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3, Hunde außerhalb bebauter Ortslagen nicht umgehend und ohne Aufforderung anleint, wenn sich Personen nähern oder sichtbar werden,

3.

entgegen § 2 Abs. 1 a auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Gegenstände der aufgezählten Arten nicht durch die dafür bestimmten Abfallbehälter entsorgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen

1.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,

2.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,

3.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,

4.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 4 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,

5.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,

6.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,

7.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 7 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,

8.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 8 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,

9.

entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 9 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden sowie Tieren jeglicher Art, die gezielt ausgeführt bzw. ausgeritten werden, nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,

2.

entgegen § 2 Abs. 5 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt,

3.

entgegen § 3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 6 und 7 sowie § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 eingezogen werden.

(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß §§ 74 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG die Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 14.05.2024 in Kraft und mit Ablauf des 13.05.2044 außer Kraft.

(2) Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 02.03.2009, tritt gleichzeitig außer Kraft.

56203 Höhr-Grenzhausen, 13. Mai 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
-Ordnungsbehörde-
Becker, Bürgermeister