Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 29.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| Haushalt 2024 Euro | verändert um Euro | Nachtrag 2024 Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 3.305.880 | -830.400 | 2.475.480 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.625.450 | -1.160 | 2.624.290 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 680.430 | -829.240 | -148.810 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 743.480 | -829.240 | -85.760 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.829.500 | -1.540.950 | 288.550 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.315.510 | -490.000 | 1.825.510 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -486.010 | -1.050.950 | -1.536.960 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -257.470 | 1.880.190 | 1.622.720 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite, der Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von | bisher | 0,00 Euro | auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite von | bisher | 0,00 Euro | auf | 1.142.870,00 Euro |
| zusammen auf | bisher | 0,00 Euro | auf | 1.142.870,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| Bisher | 1.200.000,00 Euro |
| auf | 2.435.000,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| bisher | 556.000,00 Euro |
| auf | 0,00 Euro |
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund. | 42,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 66,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2022 betrug. | 5.486.374,47 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| beträgt zum 31.12.2023 | 5.342.114,47 Euro |
| und zum 31.12.2024. | 5.193.304,47 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 250,00 € überschritten sind.
| 1. | Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind |
| 1.1. die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen), |
| 1.2. die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen), |
| 1.3. die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen). Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. |
| 2. | Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind |
| 2.1. die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen), |
| 2.2. die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen). Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. |
| 3. | Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig. |
| 4. | Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 7. der Hauptsatzung der Gemeinde Hilgert in der Fassung vom 06.10.2022 wird auf 125,00 € im Einzelfall festgesetzt. |
Hinweis: