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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 25/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Hilgert für das Jahr 2024

Bekanntmachung vom 17.06.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 29.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehen Kredite, der Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von

bisher

0,00 Euro

auf

0,00 Euro

verzinste Kredite von

bisher

0,00 Euro

auf

1.142.870,00 Euro

zusammen auf

bisher

0,00 Euro

auf

1.142.870,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

Bisher

1.200.000,00 Euro

auf

2.435.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

bisher

556.000,00 Euro

auf

0,00 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund.

42,00 Euro

für den zweiten Hund

66,00 Euro

für jeden weiteren Hund

84,00 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug.

5.486.374,47 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

beträgt zum 31.12.2023

5.342.114,47 Euro

und zum 31.12.2024.

5.193.304,47 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 250,00 € überschritten sind.

§ 8 Weitere Bestimmungen

1.

Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

1.1. die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen),

1.2. die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen),

1.3. die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen). Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

2.

Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

2.1. die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen),

2.2. die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen). Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

3.

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig.

4.

Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 7. der Hauptsatzung der Gemeinde Hilgert in der Fassung vom 06.10.2022 wird auf 125,00 € im Einzelfall festgesetzt.

Hilgert, 17.06.2024
Gemeinde Hilgert,
(Uwe Schmidt)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

  1. Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung § 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) der Haushaltssatzung ist am 10.06.2024 mit der Auflage erteilt worden, Möglichkeiten der Sondertilgung zu nutzen, insbesondere dann, wenn sich Überschüsse aus Investitionstätigkeit z. B. nach dem Verkauf von Grundstücken einstellen sollten.
  2. Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Nachtragshaushaltssatzung 2024 oder die Festsetzungen des Nachtragshaushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile wurden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.
  3. Der Nachtragshaushaltplan 2024 liegt zu jedermanns Einsicht von Freitag, 21.06.2024.2024 bis einschließlich Montag, 01.07.2024 (= 7 volle Werktage) während den Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 113, öffentlich aus.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Hilgert, 17.06.2024
(Uwe Schmidt)
Ortsbürgermeister