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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 25/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Betreuungsordnung Melchiades Best Schule Hillscheid

Öffentliche Bekanntmachung vom 18.06.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat gemäß des § 24 GemO die nachfolgende Betreuungsordnung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird.

Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot an der Melchiades Best Schule in Hillscheid vom 11.06.2025

Die Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2008 (in der Fassung vom 06.06.2024) gilt vorrangig.

1. Betreuung

1.1 Art der Betreuung

Die Betreuende Grundschule an der Melchiades Best Schule in Hillscheid ist ein freiwilliges Angebot der Ortsgemeinde Hillscheid vor und nach dem Unterricht. Die Betreuung wird durch die Ortsgemeinde Hillscheid, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Gruppen durch das Ministerium für Bildung, im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Grundschule durchgeführt.

Die Schülerinnen und Schüler werden vor und nach dem regulären Unterricht von Betreuungskräften beaufsichtigt. Den Inhalt des Betreuungsangebotes legen die Betreuungskräfte fest.

1.2 Betreuungszeiten und Abholung

Eine Betreuung findet ausschließlich an Schultagen in den Zeiten von 7 – 8 Uhr und von 12 – 15 Uhr statt; die jeweilige Betreuungszeit wird mit der Anmeldung vereinbart. Die Aufsichtspflicht der jeweiligen Betreuungskraft endet mit dem Ende der bei der Anmeldung vereinbarten Betreuungszeit.

Die Abholungsregelungen werden zu Beginn eines jeden Schuljahres seitens der Betreuungskräfte mit den Erziehungsberechtigten festgelegt.

Änderungswünsche der Betreuungszeiten sind den Betreuungskräften schriftlich mitzuteilen.

Sollten sich die Betreuungszeiten seitens der Grundschule ändern, z. B. am Tag der Zeugnisausgabe o.ä., wird dies seitens der Schulleitung den Erziehungsberechtigten frühzeitig bekannt gegeben.

1.3 Betreuungskosten

Die Betreuungskosten werden durch den Schulträger, die Ortsgemeinde Hillscheid, festgesetzt und bei der Anmeldung mitgeteilt Diese werden von September bis Juni eines Schuljahres, monatlich im Voraus, zum Ersten eines Monats per Lastschriftverfahren abgebucht.

1.4 Änderung der Kosten

Der Schulträger ist dazu berechtigt, die Höhe der Betreuungskosten jederzeit anzupassen. Diese werden zeitnah den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Im Zuge einer Erhöhung haben die Erziehungsberechtigten dann die Möglichkeit, die Betreuung schriftlich zum Ende des Folgemonats zu kündigen.

1.5 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte besteht während der kompletten vereinbarten Betreuungszeit und endet spätestens um 15 Uhr. Für die Wege von der Grundschule nach Hause sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Sollten die Kinder die Betreuung nach Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, liegt die Aufsichtspflicht ebenfalls bei den Erziehungsberechtigten.

1.6 Ausschluss aus der Betreuung

Ein Kind kann von der Betreuung ausgeschlossen werden, wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuungskräfte und anderen Kinder eine unzumutbare Belastung entsteht und / oder andere Personen hierdurch gefährdet sind. Näheres ist von der Schule bzw. Schulleitung festzulegen. In diesem Fall ist der Schulträger und die Verbandsgemeindeverwaltung umgehend seitens der Schule zu informieren.

2. Anmeldung zur Betreuenden Grundschule

Die Anmeldung zur Betreuung gilt für ein Schuljahr. Das Schuljahr beginnt mit dem ersten Schultag nach den Sommerferien in Rheinland-Pfalz und läuft automatisch mit Beginn der nächsten Sommerferien aus.

Die Anmeldevordrucke erhalten die Erziehungsberechtigten in der Grundschule. Mit jeder Anmeldung muss auch ein SEPA-Mandat ausgefüllt werden. Die Anmeldeunterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet in der Schule abzugeben, sofern nichts anderes mitgeteilt wird.*²

Die Anmeldung für die Betreuung des jeweils nachfolgenden Schuljahres soll bis spätestens 31.März des laufenden Schuljahres erfolgen. Später eingehende Anmeldungen oder Anmeldungen für das laufende Schuljahr können nur berücksichtigt werden, wenn es noch freie Plätze in der Betreuung gibt.

Die Einteilung in die jeweiligen Betreuungsgruppen erfolgt grundsätzlich in der Grundschule. Nur in begründeten Ausnahmefällen übernimmt dies die Verbandsgemeindeverwaltung.

*² Für das Schuljahr 2026/27 wird ein Online-Anmeldeverfahren eingeführt. Die Erziehungsberechtigten werden frühzeitig über das neue Verfahren seitens des Schulträgers informiert.

3. Kündigung der Betreuung

Die Betreuung kann seitens der Erziehungsberechtigten mit einer 4-wöchigen Frist zum Ende eines Monats gekündigt werden. Kündigungen aus wichtigem Grund (z.B. Umzug, Schulwechsel, krankheitsbedingt o.ä.) sind jederzeit möglich. Die Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Schulträger (Abgabe in der Schule oder Verbandsgemeindeverwaltung bzw. per E-Mail an poststelle@hoehr-grenzhausen.de ) zu erfolgen.

Der Schulträger kann die Betreuung jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn z. B. die Betreuungskosten nicht zum vereinbarten Termin (z.B. mangels Deckung des angegebenen Kontos) gezahlt werden, kein gültiges SEPA- Mandat vorliegt oder wenn ein unangemessenes Verhalten des/r Schülers/in eine Kündigung rechtfertigt.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der z.Zt. gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wird.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.