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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 26/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Änderung der Hauptsatzung vom 12.06.2025

Der Ortsgemeinderat Hillscheid Höhr-Grenzhausen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid

§ 4

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

In Absatz (4) Ziffer 2 wird der Betrag 5.000 Euro durch den Betrag 25.000 Euro ersetzt.

In Absatz (5) wird der Betrag 1.000 Euro durch den Betrag 5.000 Euro ersetzt.

Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

§ 6 a

Ältestenrat des Ortsgemeinderates

Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Ortsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben bestimmt die Geschäftsordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

Hillscheid, 12.06.2025.
Stephan Schnelle, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.