Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung am 14.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.023.600,00 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.606.200,00 Euro |
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| der Jahresüberschuss auf — 417.400,00 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -246.220,00 Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 54.310,00 Euro |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 966.000,00 Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -911.690,00 Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.157.910,00 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 300 v.H.
Grundsteuer B auf — 365 v.H.
Gewerbesteuer auf — 365 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 24,00 Euro
für den zweiten Hund — 36,00 Euro
für jeden weiteren Hund — 48,00 Euro
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug — 18.257.439,21 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022 — 18.582.599,21 Euro
und zum 31.12.2023 — 18.999.999,21 Euro
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 Euro überschritten sind.
§ 7 Weitere Bestimmungen
1. Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind
| 1.1. | die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen), | |
| 1.2. | die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen), | |
| 1.3. | die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen). |
Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.
2. Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind
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| 2.1. | die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen), |
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| 2.2. | die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) ) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen). |
Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.
3. Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig.
4. Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 7. der Hauptsatzung der Gemeinde Hillscheid in der Fassung vom 02.06.2016 wird auf 250,00 Euro im Einzelfall festgesetzt.
Hinweis:
| 1. | Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid für das Jahr 2023 hat die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde am 12.01.2023 keine Bedenken erhoben. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 20.01.2023 bis einschließlich Montag, 30.01.2023 |
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| (= 7 volle Werktage) während den Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 113, öffentlich aus. |
| 3. | Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). |