Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 nachfolgenden Beschluss gefasst:
Die Ortsgemeinde Hillscheid beschließt als Art der baulichen Nutzung im zukünftigen Bebauungsplan „Dorfmitte“ ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (Bau NVO).
Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Diese Bekanntmachung wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147) geändert worden ist, ortsüblich bekannt gemacht.
Der Rat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 aufgrund des §14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der heute gültigen Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Veränderungssperre wird für die Grundstücke beschlossen, die von dem Planbereich des Bebauungsplanes „Dorfmitte“ der Ortsgemeinde Hillscheid erfasst werden und im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan (Maßstab 1:1000) dargestellt.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen 1. Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von dieser Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§1) der Bebauungsplan „Dorfmitte“ in Kraft tritt. Spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.