Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen und die Verbandsgemeinden Ransbach-Baumbach, Montabaur und Wirges haben eine Zweckvereinbarung zum Anschluss an eine überregionale Wasserversorgung im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit geschlossen.
Die Zweckvereinbarung vom 19.04.2024 wurde von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 19.07.2024 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
zwischen
der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Thilo Becker,
und
der Verbandsgemeinde Montabaur,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Dr. Ulrich Richter-Hopprich,
und
der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Michael Merz
und
der Verbandgemeinde Wirges,
vertreten durch Frau Bürgermeisterin Alexandra Marzi,
nachfolgend Beteiligte genannt,
aufgrund § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 - zuletzt geändert am 02.03.2017 -.
Die Verbandsgemeinden sind Träger der Wasserversorgung in ihren jeweiligen Verbandsgebieten. Vor dem Hintergrund des Rückgangs der Grundwasserneubildung im Allgemeinen und speziell im Bereich der Montabaurer Höhe, besteht die Gefahr, dass es für die Verbandsgemeinden zu Engpässen in der Wasserversorgung kommt. Eine zusätzliche Belastung der Wasserversorgung besteht neben dem durch lange anhaltende Trockenphasen ausgelösten Rückgang bei der Grundwasserneubildung durch den steigenden Verbrauch an Trinkwasser. Eine gemeinsam in Auftrag gegebene Studie an das Ingenieurbüro Wasser & Boden aus Boppard zur Untersuchung des Wasserdargebots auf der Montabaurer Höhe vom 29.11.2022 unterstreicht den spürbaren Rückgang der Schüttungen und belegt diesen mit Zahlen und Fakten. Zudem wird prognostiziert, dass die Grundwasserneubildung auf Grundlage zahlreicher Untersuchungen bundesweit weiterhin rückläufig sein wird.
Zur Sicherstellung der Wasserversorgung wurde von den zuständigen Gremien der Verbandsgemeinden der Grundsatzbeschluss gefasst, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit einen Anschluss an eine überregionale Wasserversorgung - an die Wassergewinnung der Vereinigten Wasserwerke Mittelrhein (VWM) - anzustreben. Die hierfür aufgestellte Vorstudie des Ingenieurbüros Berthold Becker - Büro für Ingenieur- und Tiefbau GmbH aus Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 07.08.2023 zeigt die technische Umsetzbarkeit zum Projekt und gibt die Bedarfsplanung vor. Hiernach soll eine rund 10 Kilometer lange Druckleitung mit zwei Pumpwerken, eines am Beginn der Leitung und eines im Bereich des Wasserwerkes „Flürchen“ der Verbandsgemeindewerke Höhr-Grenzhausen hergestellt werden, die das Wasser in einen Hochbehälter auf der Montabaurer Höhe in der Gemarkung „Thiels Hütte“ fördert.
Ziel dieser interkommunalen Zusammenarbeit ist ein gesamtwirtschaftlich sicheres, zukunftsfähiges und umsetzungsorientiertes Zukunftsbild der Trinkwasserversorgung für den südlichen Versorgungsbereich des Westerwaldes.
Schwerpunkte dieser interkommunalen Zusammenarbeit wird die Errichtung der Steigleitung (welche im Bedarfsfall auch als Fallleitung genutzt werden kann) nebst zwei Pumpwerken sowie die Errichtung eines neuen gemeinsamen Hochbehälters im Bereich der „Thiels Hütte“ sein.
Neben einer rückwärtigen Versorgung über diesen Hochbehälter an die VWM im Falle des Ausfalls der Wasserversorgung der VWM oder auch im Bedarfs- oder Notfall, soll es weiterhin möglich sein, von jedem Beteiligten an jeden Beteiligten im Bedarfs- oder Notfall Trinkwasser zu liefern (interkommunales Drehkreuz).
Für den Betrieb und die Unterhaltung sowie die Erweiterung und die Erneuerung der Anlage wird deshalb diese Zweckvereinbarung abgeschlossen, die die gemeinsame Zusammenarbeit in der Zukunft zur langfristigen Sicherstellung der Wasserversorgung regelt.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die interkommunale Zusammenarbeit nur durch eine angemessene finanzielle Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz realisierbar ist.
(1) Die Verbandsgemeinden als Träger der Wasserversorgung schließen sich zur Sicherung der Wasserversorgung zusammen, um gemeinsam einen Anschluss an das Netz der VWM herzustellen und an einen zentralen Hochbehälter zu fördern, von dem eine Weiterverteilung in die einzelnen Verbandsgemeinden sowie eine rückseitige Versorgung an die VWM oder aber an alle Beteiligten im Einzelnen möglich ist.
(2) Durch die VWM wird eine Leitung von der linken Rheinseite durch einen Düker über die Insel Niederwerth bis zum rechten Rheinufer in Vallendar hergestellt und entlang der B 42 und L308 bis zur Ortsrandlage Vallendar in Richtung Höhr-Grenzhausen geführt. Hier entsteht eine Pumpstation, welche die Speisung des neuen Hochbehälters gemäß den in Abs. 6 festgelegten Mengen sicherstellt.
(3) Gegenüber der VWM tritt die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen als Vertragspartner auf. Dies ermöglicht den Beteiligten, über eine höhere Gesamtabnahmemenge günstigere Konditionen für die Wasserlieferung zu erzielen.
(4) Die Regelungen des Vertrages betreffen insbesondere folgende bauliche Anlagen:
| a. | ein zu errichtender Hochbehälter „Thiels Hütte“ auf einem Grundstück in der Gemarkung Hillscheid, einschließlich seiner technischen Einrichtungen, |
| b. | die Steigleitung von der Pumpstation Vallendar bis zum Hochbehälter „Thiels Hütte“ (Zuleitung), |
| c. | die für den Transport notwendigen Pumpwerke. |
(5) Der Umfang der vertraglichen Aufgaben wird auf die Planung, den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung und etwaige Sanierung und Nachrüstungen einschließlich der damit verbundenen Planungskosten der zu Absatz 4 genannten baulichen Anlagen beschränkt.
(6) Die Beteiligten beteiligen sich an den Investitionskosten (einschl. der notwendigen Baukostenzuschüsse an die VWM) der erstmaligen Herstellung entsprechend der nachfolgend festgelegten anteiligen Wasserentnahmemengen:
- Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen — 100.000 m³/a,
- Verbandsgemeinde Montabaur — 100.000 m³/a,
- Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach — 150.000 m³/a,
- Verbandsgemeinde Wirges — 200.000 m³/a.
Der entstehende Betriebs-, Unterhaltungs-, und Verwaltungsaufwand wird entsprechend der tatsächlich abgenommenen Wassermenge im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aufgeteilt. Die Stromkosten werden verursachergerecht aufgeteilt.
(1) Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll, gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen und unterrichten sich unverzüglich in allen Angelegenheiten, die diese Vereinbarung berühren.
(2) Beauftragter Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KomZG ist die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen.
(3) Die Projektleitung und -führung obliegt der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen als beauftragte Beteiligte.
(4) Die einzelnen Projektschritte zur erstmaligen Herstellung der Maßnahme werden grundsätzlich von den Werkleitungen der Beteiligten gemeinschaftlich entschieden. Die Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Wirtschaftsplanaufstellung bis zum 15.10. eines jeden Jahres von der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen festgelegt und den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
(5) Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen, welche den Betrag von 25.000,- überschreiten, werden den Beteiligten unmittelbar nach Kenntnisnahme mitgeteilt.
(6) Die Beteiligten erhalten jederzeit Einsicht in das Betriebstagebuch und Zutritt zum Bauwerk (z.B. zum Zwecke zusätzlicher Ablesungen).
(1) Die Federführung für den Bau der gesamten Anlage, beginnend ab der Pumpstation am Ortsausgang Vallendar bis zu dem Hochbehälter „Thiels Hütte“, obliegt entsprechend § 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Dies beinhaltet die Ausschreibung, die Beauftragung, die Bauüberwachung und die Zahlungsabwicklung. Die Baukosten sowie die damit an die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen zu leistenden Baukostenzuschüsse werden anteilig gemäß der in § 1 Abs. 6 dieser Vereinbarung festgelegten Wasserentnahmemengen aufgeteilt.
(2) Der laufende Betrieb der Anlage liegt in der Verantwortung der Verbandsgemeindewerke Höhr-Grenzhausen als beauftragte Beteiligte. Dies beinhaltet die regelmäßige Sichtkontrolle der Leitungsstrecke, der Pumpwerke sowie des Hochbehälters. Die Messeinrichtungen werden in das Prozessleitsystem der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen eingebunden. Regelmäßige Auswertungen ergehen automatisiert an die Beteiligten. Störungen im Betrieb sind den Beteiligten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Unterhaltung der Anlage liegt in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Diese nimmt Reparaturen vor bzw. Reparaturen werden von ihr beauftragt. Im Falle von Unterhaltungsmaßnahmen, die durch eigenes Personal erledigt werden (z.B. Hochbehälterreinigung), können nach Absprache auch Mitarbeiter der anderen Beteiligten hinzugezogen werden. Zu den Unterhaltungskosten gehören sämtliche Aufwendungen (z.B. Grünpflege, Reinigung, Telekommunikation / Fernwirktechnik, Instandhaltungsarbeiten (soweit sie nicht aktivierungspflichtig sind), Personalkosten, Versicherungskosten, Energiekosten, Wasserlieferungskosten).
(4) Für aktivierungspflichtige Erneuerungen gilt Abs. 1, es sei denn, diese sind auf Änderungen einzelner Beteiligter aufgrund geänderter Wasserbezugsmengen zurückzuführen.
(5) Die Kosten für einen eventuellen, späteren Rückbau des neuen Hochbehälters werden gemäß den Regelungen zu den Investitionskosten abgerechnet. Der Rückbau erfolgt nach endgültiger Außerbetriebnahme des Hochbehälters, der Verbindungsleitung und der Pumpbauwerke.
(1) Kosten, die aufgrund geänderter Wasserbezugsmengen gegenüber den in § 1 Abs. 6 dieser Vereinbarung entstehen, sind von dem verursachenden Beteiligten zu tragen. Hierbei werden direkt zuordenbare Kosten, die keinen Einfluss auf die Anlage haben, wie zum Beispiel an die VWM zu zahlende Baukostenzuschüsse, direkt von den verursachenden Beteiligten getragen. Bei Auswirkungen auf die Anlage, zum Beispiel Pumpentausch, notwendige Änderungen bzw. Erweiterungen der Anlagen o.ä., sind Abgangsverluste durch die verursachenden Beteiligten zu tragen; die Investitionskosten werden gemäß dem dann neu festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die Beteiligten umgelegt.
(2) Die anfallenden Betriebskosten zur Deckung der laufenden Kosten für die Kontrolle der Anlage sowie die kaufmännische Abwicklung werden im Rahmen der jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung in Ansatz gebracht.
(3) Die Kosten für die Unterhaltung werden in der jährlichen Betriebskostenabrechnung angesetzt und in Einzelpositionen nachgewiesen. Durch Beteiligte erbrachte Leistungen werden gegenüber den Verbandsgemeindewerken Höhr-Grenzhausen abgerechnet, so dass diese Kosten in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden können.
(1) Die Versorgung des Hochbehälters mit Wasser erfolgt grundsätzlich aus dem Versorgungsbereich der VWM. Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen schließt unter Beteiligung mit den anderen Beteiligten einen entsprechenden Wasserlieferungsvertrag mit der VWM über die Gesamtwassermenge ab, der unter anderem die entsprechende Zulieferung und Kosten regelt.
(2) Die Kosten der Wasserlieferung gemäß den geltenden Bestimmungen des Wasserlieferungsvertrags mit der VWM werden von der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen gegenüber den anderen Beteiligten zu denselben Konditionen in Rechnung gestellt.
(3) Der Hochbehälter sowie die Pumpwerke werden an das Prozessleitsystem der Verbandsgemeindewerke Höhr-Grenzhausen angeschlossen. Der Abruf von Trinkwasser aus dem Hochbehälter erfolgt über die jeweiligen Prozessleitsysteme der Beteiligten. Hierfür wird eine Schnittstelle eingerichtet.
(4) Das in den Hochbehälter eingespeiste und anschließend weiterverteilte Trinkwasser muss den Anforderungen der jeweils geltenden Trinkwasserverordnung entsprechen. Über Abweichungen informieren sich die Partner unmittelbar nach Feststellung.
(5) Die Zuleitung sowie sämtliche Abgangsleitungen in die jeweiligen Versorgungsbereiche der Beteiligten werden mit geeichten Messeinrichtungen versehen und analog der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig gewechselt. Sie dienen neben der Kontrolle auch zum Zwecke der jährlichen Abrechnung durch die Verbandsgemeindewerke Höhr-Grenzhausen.
(1) Die Kostenanteile gemäß § 3 werden entsprechend dem Baufortschritt fällig. Die Restzahlung ist nach Fertigstellung der Maßnahme zu leisten.
(2) Die anteiligen Kosten zum Betrieb (einschl. Kosten der Wasserlieferung) und zur Unterhaltung der Anlage zahlen die Beteiligten durch monatliche Abschläge aufgrund der Kostenschätzung für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Die Abschläge sind rechtzeitig vor Aufstellung der Wirtschaftspläne der einzelnen Verbandsgemeindewerke mitzuteilen, spätestens am 15. Oktober des Vorjahres.
(3) Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt bis zum 15.03. des Folgejahres.
(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann frühestens nach 30 Jahren dann unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren zum Jahresende, einseitig gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Ausscheiden eines einzelnen Beteiligten ist mit einem Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile der einzelnen Beteiligten durch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung verbunden.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss der Zweckvereinbarung so wesentlich geändert, dass eine Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei gemäß § 12 Abs. 4 KomZG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine Anpassung des Inhalts der Zweckvereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Zweckvereinbarung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Diese Zweckvereinbarung kann vorbehaltlich des § 12 Abs. 4 KomZG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur im Einvernehmen der Beteiligten schriftlich aufgelöst werden. Im Falle einer etwaigen Auflösung muss ein Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile der einzelnen Beteiligten durch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen.
(4) Änderungen dieser Zweckvereinbarung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedürfen als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §12 Abs. 4 KomZG i.V.m. § 57 VwVfG der Schriftform. Die Änderungen der Zweckvereinbarung bedürfen der Zustimmung der Unteren gemeinsamen Aufsichtsbehörde der Beteiligten.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten aus dieser Zweckvereinbarung, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zweckvereinbarung durch alle Beteiligte oder der Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten, haben die Vertragspartner zunächst im Verhandlungswege gegebenenfalls unter Beteiligung von Sachverständigen zu versuchen, sich zu einigen.
(6) Soweit auf diesem Wege keine Einigung zustande kommt, findet ein Schiedsverfahren vor einem Ausschuss statt, dem je 3 Vertreter der jeweiligen Verbandsgemeinden, ein Vertreter der zuständigen Struktur- und Genehmigungsbehörde und eine in Betriebsabrechnungen erfahrene neutrale Person angehören. Wenn sich die Beteiligten auf die zuletzt genannte Person nicht einigen können, wird diese von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde benannt. Kommt nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung in dem Schiedsverfahren keine Einigung zustande, trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Bestimmungen. Etwaige Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Beteiligten nach dem Verhältnis, in dem sie unterliegen. Ist kein bestimmter Betrag strittig, entscheidet der Schiedsausschuss auch über die Kostentragung.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam bzw. undurchführbar sein oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Regelungslücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) An Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus dieser Vereinbarung erkennbaren Willen der Beteiligten sowie dem sachlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung Rechnung trägt bzw. nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
(1) Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf einen Rechtsnachfolger ist nur mit Einwilligung der anderen Parteien zulässig.
(2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn der Rechtsnachfolger sichere Gewähr für die Erfüllung der aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten bietet und im Übrigen kein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung der Einwilligung rechtfertigt.
(1) Die Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, nach den für ihre Satzung und Verordnung geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.
Höhr-Grenzhausen, den 19.04.2024 | Montabaur, den 19.04.2024 |
Verbandsgemeinde | Verbandsgemeinde |
Höhr-Grenzhausen | Montabaur |
Thilo Becker | i.V. Andree Stein |
Bürgermeister | Erster Beigeordneter |
Ransbach-Baumbach, den 19.04.2024 | Wirges, den 19.04.2024 |
Verbandsgemeinde | Verbandsgemeinde |
Ransbach-Baumbach | Wirges |
Michael Merz | Alexandra Marzi |
Bürgermeister | Bürgermeisterin |