Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Änderungen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid
§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates
erhält in Absatz 1 Nr. 5 folgende neue Fassung:
5. Forst- und Umweltausschuss
§ 4 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung
erhält in Absatz 3 in den Ziffern 1 bis 5 folgende neue Fassung:
| 1. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR |
| 2. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist oder der Streitwert 10.000,00 EUR nicht übersteigt. |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 10.000,00 EUR. |
| 4. | Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingliche. Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde, Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 10.000,00 EUR. |
| 5. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000,00 EUR. |
§ 5 Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister
erhält in Ziffer 1 folgende neue Fassung:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR netto (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer). |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.