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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 41/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Änderung der Hauptsatzung vom 06.10.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Änderungen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

erhält in Absatz 1 Nr. 5 folgende neue Fassung:

5. Forst- und Umweltausschuss

§ 4 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

erhält in Absatz 3 in den Ziffern 1 bis 5 folgende neue Fassung:

1.

Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR

2.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist oder der Streitwert 10.000,00 EUR nicht übersteigt.

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 10.000,00 EUR.

4.

Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingliche. Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde, Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 10.000,00 EUR.

5.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000,00 EUR.

§ 5 Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister

erhält in Ziffer 1 folgende neue Fassung:

1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR netto (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56206 Hilgert, den 06.10.2022  —  Uwe Schmidt
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.