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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 43/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ortsgemeinde Hillscheid

Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Änderung der Hauptsatzung vom 13.10.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Änderungen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

erhält in Ziffer 2 folgende neue Fassung:

2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 € netto (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer) im Einzelfall.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56204 Hillscheid, den 13.10.2022 — Dr. Andreas Rath
 — Ortsbürgermeister
Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.