Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 141 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in seiner Sitzung vom 20.11.2025 die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet „Rathausstraße, Rheinstraße, Ferbachstraße, Schneebergstraße und Schützenstraße im Stadtteil Höhr“ beschlossen. Die vorbereitenden Untersuchungen werden von einem externen Planungsbüro durchgeführt.
Der nachfolgende Übersichtsplan, in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, ist Bestandteil des Beschlusses.
In der Zeit vom 08.12.2025 bis einschließlich 19.12.2025 wird der Übersichtsplan bei der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen, Zimmer 308 während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Hinweise:
| 1. | Der Beschluss über die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. |
| 2. | Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. |
An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 € angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Absatz 4 i. V. m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).