Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, am 19.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 20.201.980,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 17.520.990,00 Euro
der Jahresüberschuss auf 2.680.990,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
auf 1.637.680,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.698.160,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.665.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf -1.966.840,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
auf 329.160,00 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0,00 Euro
verzinste Kredite auf 721.870,00 Euro
zusammen auf 721.870,00 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.000.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.000.000,00 Euro
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 345 v.H.
Grundsteuer B auf 465 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 56,00 Euro
für den zweiten Hund 80,00 Euro
für jeden weiteren Hund 100,00 Euro
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug
29.515.075,96 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022
beträgt 30.092.165,96 Euro
und zum 31.12.2023 32.773.155,96 Euro.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
§ 7 Weitere Bestimmungen
| 1. | Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind | |
| 1.1. die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen), | ||
| 1.2. die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen), | ||
| 1.3. die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen). | ||
| Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. | ||
| 2. | Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind | |
| 2.1. die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen), | ||
| 2.2. die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen). | ||
| Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. | ||
| 3. | Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig. | |
| 4. | Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 8 der Hauptsatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen in der Fassung vom 08.11.2010 wird auf 1.000,00 € im Einzelfall festgesetzt. | |
| 5. | Die Stadt Höhr-Grenzhausen ist zum 01.01.2012 dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) beigetreten. Bei einem Teilnahmebetrag über 15 Jahre von insgesamt 1.064.654,00 Euro | |
| bzw. jährlich 70.977,00 Euro | ||
| beträgt der eigene Konsolidierungsbeitrag (1/3) jährlich 23.659,00 Euro. | ||
Hinweis:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 & 2, § 102 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen § 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) und § 3 (Verpflichtungsermächtigungen) der Haushaltssatzung sind am 26.01.2023 uneingeschränkt erteilt worden. Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2023 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile wurden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht. |
| 2. | Der Haushaltsplan 2023 liegt zur jedermanns Einsichtnahme |
| von Freitag, 03.02.2023 bis einschließlich Montag, 13.02.2023 | |
| (= 7 volle Werktage) während den Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 113, öffentlich aus. |
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).