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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 5/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

für das Jahr 2023 vom 30.01.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, am 19.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 20.201.980,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 17.520.990,00 Euro

der Jahresüberschuss auf 2.680.990,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

auf 1.637.680,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.698.160,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.665.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

auf -1.966.840,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

auf 329.160,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 Euro

verzinste Kredite auf 721.870,00 Euro

zusammen auf 721.870,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.000.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.000.000,00 Euro

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 345 v.H.

Grundsteuer B auf 465 v.H.

Gewerbesteuer auf 380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 56,00 Euro

für den zweiten Hund 80,00 Euro

für jeden weiteren Hund 100,00 Euro

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug

29.515.075,96 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

beträgt 30.092.165,96 Euro

und zum 31.12.2023 32.773.155,96 Euro.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.

§ 7 Weitere Bestimmungen

1.

Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

1.1. die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen),

1.2. die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen),

1.3. die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen).

Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

2.

Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind

2.1. die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen),

2.2. die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen).

Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit.

3.

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig.

4.

Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 8 der Hauptsatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen in der Fassung vom 08.11.2010 wird auf 1.000,00 € im Einzelfall festgesetzt.

5.

Die Stadt Höhr-Grenzhausen ist zum 01.01.2012 dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) beigetreten. Bei einem Teilnahmebetrag über 15 Jahre von insgesamt 1.064.654,00 Euro

bzw. jährlich 70.977,00 Euro

beträgt der eigene Konsolidierungsbeitrag (1/3) jährlich 23.659,00 Euro.

Höhr-Grenzhausen, 30.01.2023 —  Michael Thiesen
Stadt Höhr-Grenzhausen — Stadtbürgermeister

Hinweis:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 & 2, § 102 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen § 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) und § 3 (Verpflichtungsermächtigungen) der Haushaltssatzung sind am 26.01.2023 uneingeschränkt erteilt worden. Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2023 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile wurden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

2.

Der Haushaltsplan 2023 liegt zur jedermanns Einsichtnahme

von Freitag, 03.02.2023 bis einschließlich Montag, 13.02.2023

(= 7 volle Werktage) während den Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 113, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Höhr-Grenzhausen, 02.02.2023  —  Michael Thiesen
Stadt Höhr-Grenzhausen  —  Stadtbürgermeister