vom 25.03.2010 (Inkrafttreten zum 01.01.2010)
In der Fassung vom 09.12.2025
Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat in seiner Sitzung am 08.12.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
4. Änderung der Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen
wird wie folgt geändert:
(1) Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Rasengrabstätten – Ab 01.01.2026 werden keine neuen Rasengrabstätten zum Erwerb angeboten. |
| c) | Einzelwahlgrabstätten |
| d) | Doppelwahlgrabstätten (2-stellig) |
| e) | Kinder- bzw. Frühchengrabstätten |
| f) | Urnenreihengrabstätten |
| g) | Urnenrasengrabstätten |
| h) | Urnenwahlgrabstätten (2-stellig) |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Höhr-Grenzhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
(4) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.
wird wie folgt geändert:
(1) Ab 01.01.2026 werden keine neuen Rasengrabstätten zum Erwerb angeboten.
(10) Auf den Grabplatten der pflegefreien Grabstätten „Rasengräber“ ist das Abstellen von Grabschmuck nur noch im vegetationsarmen Zeitraum von 01. November bis 28. Februar zulässig.
werden wie folgt geändert:
(8) Auf den Grabplatten der pflegefreien Grabstätten „Urnenrasen“ ist das Abstellen von Grabschmuck nur noch im vegetationsarmen Zeitraum von 01. November bis 28. Februar zulässig.
werden wie folgt geändert:
(1) Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 h) werden als zweistellige Urnengrabstätten der Reihe nach für die Beisetzungen von Aschen vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
In jede belegte Grabstelle kann zusätzlich eine weitere Asche beigesetzt werden, wenn für die Asche die gesetzliche Mindestruhezeit (gemäß BestG) vor Ablauf der Nutzungszeit (30 Jahre) und der Ruhezeit (25 Jahre) gewährleistet ist.
Das Nutzungsrecht einer bis zum 31.12.2009 erworbenen Urnenwahlgrabstätte kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (z. Zt. 30 Jahre) und kann durch die zweite Bestattung (z.Z. max. 25 Jahre) auf höchstens 55 Jahre verlängert werden.
Das Nutzungsrecht einer ab dem 01.01.2010 erworbenen Urnenwahlgrabstätte kann darüber hinaus, auf Antrag und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, einmalig um 10 Jahre auf höchstens 65 Jahre verlängert werden.
Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Diese Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.