Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 20.087.720,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.744.020,00 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -656.300,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -429.420,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.442.430,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.288.590,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.846.160,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.275.580,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.846.160,00 Euro |
| zusammen auf | 1.846.160,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 1.000.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 443.390,00 Euro
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 56,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 80,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 100,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug — 37.058.993,72 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt — 37.323.013,72 Euro
und zum 31.12.2026 — 36.666.713,72 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 € überschritten sind.
| 1. | Innerhalb der Teilergebnishaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind |
| 1.1. | die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen), |
| 1.2. | die Konten 52200000 bis 52350000 (Aufwendungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Aufwendungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 56411000 (Gebäudeversicherungen), |
| 1.3. | die Konten der Kontengruppe 53 (Bilanzielle Abschreibungen). |
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| Die Konten zu Ziffer 1.1., 1.2. und 1.3. sind über die Teilergebnishaushalte gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. |
| 2. | Innerhalb der Teilfinanzhaushalte sind die Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind |
| 2.1. | die Konten der Kontengruppe 70 (Personalauszahlungen) und der Kontengruppe 71 (Versorgungsauszahlungen), |
| 2.2. | die Konten 72200000 bis 72350000 (Auszahlungen für Energie/Wasser/Abwasser/Abfall, Auszahlungen für Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Außenanlagen, Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen und Unterhaltung des Infrastrukturvermögens) und das Konto 76411000 (Gebäudeversicherungen). |
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| Die Konten zu Ziffer 2.1. und 2.2. sind über die Teilfinanzhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig und bilden jeweils eine eigenständige Bewirtschaftungseinheit. |
| 3. | Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind, über die Teilhaushalte hinweg, gegenseitig deckungsfähig. |
| 4. | Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 8 der Hauptsatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen in der Fassung vom 15.04.2025 wird auf 1.000,00 € im Einzelfall festgesetzt. |
Hinweis:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 & 2, § 102 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen § 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) und § 3 (Verpflichtungsermächtigungen) der Haushaltssatzung sind am 03.02.2026 erteilt worden. Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2026 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile wurden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht. |
| 2. | Der Haushaltsplan 2026 liegt zur jedermanns Einsichtnahme von Dienstag, 17.02.2026 bis einschließlich Dienstag, 25.02.2026 (= 7 volle Werktage) während den Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, Zimmer-Nr. 112, öffentlich aus. |
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).