Der Ortsgemeinderat Hillscheid Höhr-Grenzhausen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid
Absatz (3) erhält in den Ziffern 1. bis 7. folgende neue Fassung
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, in folgenden Fällen abschließend zu entscheiden:
| 1. | Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 25.000,00 €. |
| 2. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 25.000,00 €. |
| 4. | Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde, Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 25.000,00 €. |
| 5. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 25.000,00 €. |
| 6. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist bis zu einem Zuwendungsbetrag von 25.000,00 €. |
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €. |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates. |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates. |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen. |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 7. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 10.000,00 € im Einzelfall. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.