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Kannenbäckerland-Kurier Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Ausgabe 9/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hillscheid

Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Änderung der Hauptsatzung vom 20.02.2025

Der Ortsgemeinderat Hillscheid Höhr-Grenzhausen hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillscheid

§ 4

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

Absatz (3) erhält in den Ziffern 1. bis 7. folgende neue Fassung

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, in folgenden Fällen abschließend zu entscheiden:

1.

Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einem Betrag von 25.000,00 €.

2.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist

3.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 25.000,00 €.

4.

Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde, Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben bis zur Werthöhe von 25.000,00 €.

5.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 25.000,00 €.

6.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist bis zu einem Zuwendungsbetrag von 25.000,00 €.

§ 5

Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister erhält folgende neue Fassung

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €.

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates.

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates.

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen.

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

7.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 10.000,00 € im Einzelfall.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 01.03.2025 in Kraft.

Hillscheid, 20.02.2025
Stephan Schnelle, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.