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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzungder Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 2023

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 2023

Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.

Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.12.2022 beschlossen und am 19.12.2022 der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 19.12.2022 (Az.: 2B22-1182-901-00) gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

3.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 09.01.2023 bis einschließlich 20.01.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Sachgebiet 1.4 / Finanzen, Haushalt, Steuern, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus und kann auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgendem Link eingesehen werden: https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/vg-montabaur-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/

4.

Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 23.12.2022 — Gez. Ulrich Richter-Hopprich
 — Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur

Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2023vom 23.12.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

36.203.000

Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

37.889.000

Euro

der Jahresfehlbetrag auf

-1.686.000

Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

1.070.000

Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.474.927

Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

22.815.691

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-19.340.764

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

18.270.764

Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0

Euro

verzinste Kredite auf

12.996.764

Euro

zusammen auf

12.996.764

Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

32.080.000

Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

22.467.590

Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

4.000.000

Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Wasserversorgung auf

4.000.000

Euro

Abwasserbeseitigung auf

10.000.000

Euro

Hallen-Freibad Mons Tabor auf

80.000

Euro

zusammen auf

14.080.000

Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wasserversorgung auf

250.000

Euro

Abwasserbeseitigung auf

250.000

Euro

Hallen-Freibad Mons Tabor auf

100.000

Euro

zusammen auf

600.000

Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Wasserversorgung auf

1.120.000

Euro

Abwasserbeseitigung auf

4.705.000

Euro

Hallen-Freibad Mons Tabor auf

0

Euro

zusammen auf

5.825.000

Euro

Darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Wasserversorgung auf

1.120.000

Euro

Abwasserbeseitigung auf

4.705.000

Euro

Hallen-Freibad Mons Tabor auf

0

Euro

zusammen auf

5.825.000

Euro

§ 6 Entgelte und Aufwendungsersätze für die Abwasserbeseitigung

Die Entgelte und Aufwendungsersätze für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz und der „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeinde Montabaur in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgesetzt:

1. einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung

für die Schmutzwasserbeseitigung je qm gewichtete Grundstücksfläche

2,25

Euro

für die Niederschlagswasserbeseitigung je qm Abflussfläche

5,75

Euro

2. einmaliger Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse für Niederschlagswasser

Herstellung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

675

Euro

Erneuerung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

Kein Aufwendungsersatz

Herstellung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

675

Euro

Erneuerung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

675

Euro

Herstellung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Herstellung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kein Aufwendungsersatz

Erneuerung Zweitanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

3. einmaliger Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse für Schmutzwasser

Herstellung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

825

Euro

Erneuerung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

Kein Aufwendungsersatz

Herstellung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

825

Euro

Erneuerung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

825

Euro

Herstellung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Herstellung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kein Aufwendungsersatz

Erneuerung Zweitanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

4. einmaliger Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse im Mischwassersystem

Herstellung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

1.000

Euro

Erneuerung Erstanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

Kein Aufwendungsersatz

Herstellung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

1.000

Euro

Erneuerung Zweitanschluss im Zusammenhang mit Arbeiten am Hauptkanal

1.000

Euro

Herstellung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Herstellung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Zweitanschluss vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, veranlasst oder beantragt (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

Erneuerung Erstanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kein Aufwendungsersatz

Erneuerung Zweitanschluss vom Einrichtungsträger verursacht bzw. veranlasst (ohne Arbeiten am Hauptkanal)

Kosten in tatsächlicher Höhe

5. wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren

für die Niederschlagswasserbeseitigung je qm zulässige Abflussfläche

0,48

Euro

für die Schmutzwasserbeseitigung je qm gewichtete Grundstücksfläche

0,08

Euro

Schmutzwassergebühr (einschl. Abwasserabgabe) je cbm gewichtete Schmutzwassermenge

2,00

Euro

Gebühr für die Einleitung, den Transport und die Beseitigung von Schmutzwasser aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen je cbm Schmutzwassermenge

10,00

Euro

§ 7 Kostenanteile der Straßenbaulastträger

Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. § 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz werden die von den Straßenbaulastträgern zu zahlenden Investitionskostenanteile für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung von Verkehrsanlagen sowie die laufenden Kostenanteile für Verkehrsanlagen wie folgt festgesetzt:

1. Investitionskostenanteile für die „erstmalige Herstellung“ und die „Erneuerung“ von Sammlern bzw. Flächenkanälen für die Entwässerung von Verkehrsanlagen

a)

bei einer Entwässerung im Mischsystem bei Maßnahmen der „erstmaligen Herstellung“

16,10 Euro je m² entwässerte Verkehrsfläche

b)

bei einer Entwässerung im Mischsystem bei Maßnahmen der „Erneuerung“

22,20 Euro je m² entwässerte Verkehrsfläche bei offener Bauweise

c)

bei einer Entwässerung im Mischsystem bei Maßnahmen der „Erneuerung“

11,00 Euro je m² entwässerte Verkehrsfläche bei geschlossener Bauweise

d)

bei einer Entwässerung im Trennsystem ermittelt sich der einmalige Investitionskostenanteil für die jeweilige Baumaßnahme aus den tatsächlichen Kosten für die „erstmalige Herstellung“ oder die „Erneuerung“ der Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kostenaufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der möglichen Abflussflächen der privaten Grundstücke zu den entwässerten öffentlichen Verkehrsflächen.

2. Laufende Kostenanteile

0,44 Euro je m² befestigte und entwässerte Straßen- und Wegefläche.

§ 8 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 30,0 v.H. festgesetzt.

§ 9 Forstumlage

Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 LWaldG und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Montabaur wird für die nicht durch Kostenerstattungen des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LFAG erhoben. Die Festsetzung für 2023 in Höhe von 200.000 Euro ist vorläufig, die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Personalkostenzuschusses des Landes. Die endgültige Umlage 2021 wird festgesetzt auf 180.245,25 Euro.

§ 10 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

77.869.043,29 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

76.756.043,29 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

75.070.043,29 Euro

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro oder 10 v.H. des Ansatzes überschritten sind.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro (netto) sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 2 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.

Hinweis:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile.

Gegen die Bestimmungen der Haushaltssatzung 2023 der Verbandsgemeinde Montabaur oder die Festsetzungen des Haushaltsplanes einschließlich seiner Bestandteile wurden mit Schreiben vom 19.12.2022 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung durch die Aufsichtsbehörde geltend gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Montabaur liegen zur Einsichtnahme vom 09.01.2023 bis 20.01.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Sachgebiet 1.4 - Finanzen, Haushalt, Steuern (Zimmer 109), Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, den 23.12.2022 — Gez. Ulrich Richter-Hopprich
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur — Bürgermeister

Genehmigung der Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Montabaur

Nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2023 erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite der Verbandsgemeinde in Höhe von

12.996.764

Euro

Zu den Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

22.467.590

Euro

Zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite der Verbandsgemeindewerke für

1. Eigenbetrieb Wasser in Höhe von

4.000.000

Euro

2. Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von

10.000.000

Euro

3. Eigenbetrieb Mons-Tabor-Bad von

80.000

Euro

Zu den Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeindewerke, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

1. Eigenbetrieb Wasser in Höhe von

1.120.000

Euro

2. Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von

4.705.000

Euro

3. Eigenbetrieb Mons-Tabor-Bad von

0

Euro

Montabaur, den 19.12.2022 — Gez. Achim Schwickert
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises — Landrat