Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund der §§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz (GemO) in der zur Zeit geltenden Fassung und 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der zur Zeit geltenden Fassung am 22.09.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen in der Stadt Montabaur.
Mit Vorlage des Bauantrages sind die erforderlichen Stellplätze auf einem katasteramtlichen Lageplan nachzuweisen.
(1) Als Stellplatzbedarf für Wohngebäude wird festgelegt:
| a) | Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit bis zu einschließlich drei Wohneinheiten 2,0 Stellplätze je Wohneinheit. |
| b) | Mehrfamilienhäuser mit bis zu einschließlich drei Wohneinheiten 2,0 Stellplätze pro Wohneinheit und ab der vierten Wohneinheit 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit. Bruchteile werden immer aufgerundet. |
| c) | Wohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 30 m² 1,0 Stellplätze je Wohneinheit. |
| (d) | Wohnungen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung errichtet werden, 1,0 Stellplätze je Wohneinheit. Die soziale Wohnraumförderung ist durch die Vorlage der Förderzusage nachzuweisen. |
(2) Der Stellplatzbedarf für genehmigte und ausschließlich als solche genutzte Ferienwohnungen/Ferienhäuser, d.h. Wohnungen, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind, wird auf 1,0 je Wohneinheit festgelegt.
(3) Für die in der Satzung nicht geregelten Bauvorhaben gilt die „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ vom 24.07.2000 in der zur Zeit geltenden Fassung.
(1) Die dieser Satzungsregelung widersprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen der Stadt Montabaur werden durch die Neufassung der Stellplatzsatzung ersetzt.
(2) Bestimmungen der Landesbauordnung, die eine Reduzierung oder einen Verzicht des Nachweises von Stellplätzen gesetzlich normieren, gehen der Satzungsregelung vor und bleiben von dieser unberührt.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig trifft die Satzung über den Nachweis der Stellplätze der Stadt Montabaur vom 27.07.2015 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.