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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 11/2023
Montabaur
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Bekanntmachung der Haushaltssatzungder Stadt Montabaur für das Jahr 2023

Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.

Die Haushaltssatzung der Stadt Montabaur wurde in der Sitzung des Stadtrates am 03.02.2023 beschlossen und der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 07.03.2023 (Az.: 2B/22-1182/901-00) gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

3.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 20.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 111 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Außerdem kann die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2023 ab dem 20.03.2023 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Stadt Montabaur eingesehen werden:

https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/

4. Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 14.03.2023 — Gabriele Wieland
Bürgermeisterin der Stadt Montabaur

Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Jahr 2023

Der Stadtrat vor hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf 76.404.300 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf 75.278.300 Euro

der Jahresüberschuss auf 1.126.000 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf -5.307.550 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 3.056.800 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 19.698.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -16.641.700 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 21.949.100 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 5.050.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf 345 v. H.

- Grundsteuer B auf 465 v. H.

- Gewerbesteuer auf 380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 51,-- Euro

- für den zweiten Hund 66,-- Euro

- für jeden weiteren Hund 81,-- Euro

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 154.108.751,51 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt auf Basis der Haushaltsplanung 160.397.301,51 Euro. Zum 31.12.2023 wird auf Basis der Haushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand von 161.523.301,51 Euro erwartet.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, bei Haushaltsansätzen ab 100.000 Euro um 10 v.H. überschritten werden.

Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 10.000 Euro oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für tarifliche Beschäftigte wird in 2 Fällen zugelassen.

Montabaur, den 14.03.2023 — Gabriele Wieland
Bürgermeisterin der Stadt Montabaur