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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 11/2024
Montabaur
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Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur

Änderung der Hauptsatzung anlässlich der Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk Reckenthal

Nachdem in 2022 die Hauptsatzung der Stadt Montabaur insofern geändert wurde, dass im Ortsbezirk Reckenthal von der Wahl eines Ortsbeirates abgesehen wird, wird die Hauptsatzung anlässlich der anstehenden Kommunalwahlen im Jahr 2024 wieder wie folgt geändert:

10. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.02.2024

§ 1

Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 15.07.2004, zuletzt geändert durch die 9. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.01.2023, wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.

2.

Aus dem bisherigen § 3 Absatz 4 wird § 3 Absatz 3 und wird inhaltlich wie folgt geändert:

Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt im Ortsbezirk:

Bladernheim

3 Mitglieder

Elgendorf

7 Mitglieder

Eschelbach

5 Mitglieder

Ettersdorf

3 Mitglieder

Horressen

9 Mitglieder

Reckenthal

3 Mitglieder

Wirzenborn

3 Mitglieder

(Der Ortsvorsteher ist bei der Bestimmung der Mitgliederzahl nicht berücksichtigt.)

3.

Aus dem bisherigen § 3 Absatz 5 wird § 3 Absatz 4.

4.

Aus dem bisherigen § 3 Absatz 6 wird § 3 Absatz 5.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

56410 Montabaur, den 29.02.2024
Stadt Montabaur
Gabriele Wieland, Stadtbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, den 29.02.2024
Stadt Montabaur
Gabriele Wieland, Stadtbürgermeisterin