Seit dem 1. Januar 1980, Änderungen zum 01.01.2002 und 01.01.2003, gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können für dieses Jahr bis zum 1. Mai 2024 gestellt werden.
Förderungsvoraussetzung:
| 1. | Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Stadt Montabaur sind, mindestens das 5. Lebensjahr und höchstens das 18. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung vollendet haben, gezahlt. Die Förderung von Kindern unter 5 Jahren ist möglich, wenn der Verein für diese, konkrete, kontinuierliche Angebote unterbreitet und durch Vorlage des Konzeptes oder Programms nachweist. Die Entscheidung über die Förderung trifft in diesem Fall der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur. |
| 2. | Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse. |
| 3. | Der Zuschussbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 100,00 Euro je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um 8,00 Euro. |
Ihre schriftliche Antragstellung muss folgende Daten beinhalten:
| 1. | Vor- und Zunamen, Anschriften und Geburtsdaten der Mitglieder |
| 2. | Bankverbindung des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft |
| 3. | Bestätigung durch die/den Vorsitzende(n) des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft (Stempel soweit vorhanden) |
| 4. | Zur Vermeidung einer Verzögerung der Auszahlung achten Sie bitte darauf, dass die Angaben zum Verein auf dem aktuellsten Stand sind. |
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,
Fachbereich 1 – SG 1.4.3 – Zuweisungen, Frau Silvia Fröhlich,
Tel.: 02602 / 126-157; E-Mail: sfroehlich@montabaur.de) einzureichen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der 1. Mai 2024 eine Ausschlussfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.