Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| 1. | Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Untershausen wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 11.03.2025 beschlossen und am 12.03.2025 der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. |
| 2. | Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 19.03.2025 (Az.: 2B-22-1182-901-10) gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben. |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 31.03.2025, bis einschließlich Freitag, den 11.04.2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 109 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus und kann auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgendem Link eingesehen werden: |
| https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/untershausen-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/ |
| 4. | Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Ortsgemeinderat Untershausen hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 817.000 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.020.000 Euro
der Jahresfehlbetrag auf — -203.000 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -170.000 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 52.500 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 416.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -363.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 533.500 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - | Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - | für den ersten Hund | 25 Euro |
| - | für den zweiten Hund | 51 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund | 76 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.601.294,50 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt auf Basis der Haushaltsplanung zum 31.12.2024 2.586.294,50 Euro und zum 31.12.2025 2.383.294,50 Euro.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 2.500 Euro, bei Haushaltsansätzen ab 25.000 Euro um 10 v.H. überschritten werden.
Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 2.500 Euro oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.