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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 15/2024
Montabaur
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Jahr 2024

Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.

Die Haushaltssatzung der Stadt Montabaur wurde in der Sitzung des Stadtrates am 22.02.2024 beschlossen und der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 05.03.2023 (Az.: 2B/22-1182/901-00) gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

3.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 15.04. bis einschließlich 24.04.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 111 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Außerdem kann die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2024 ab dem 15.04.2024 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden:

https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/stadt-montabaur-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/

4.

Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 04.04.2024
Gabriele Wieland, Bürgermeisterin der Stadt Montabaur

Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Jahr 2024

Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gütigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis-und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf  — 75.874.850 EUR

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  — 73.166.250 EUR

der Jahresüberschuss auf  —  2.708.600 EUR

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf  — 3.899.500 EUR

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf —  4.683.300 EUR

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — 25.916.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — -21.232.700 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  — 17.333.200 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf — 8.767.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0 EUR.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

- Grundsteuer A auf  — 345 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

3.

Hundesteuer

Die Jahressteuersätze für das Halten von Hunden innerhalb des Stadtgebietes werden wie folgt festgesetzt:

- für den ersten Hund  — 51 EUR

- für den zweiten Hund  —  66 EUR

- für den dritten und jeden weiteren Hund jeweils  — 81 EUR

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 156.354.520,12 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt auf Basis der Haushaltsplanung 157.480.520,12 EUR.

Zum 31.12.2024 wird auf Basis der Haushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand von 160.189.120,12 EUR erwartet.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, bei Haushaltsansätzen ab 100.000 EUR um 10 v.H. oder mehr überschritten werden.

Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 10.000 EUR oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.

§ 8

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind einzeln im jeweiligen Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

Montabaur, den 04.04.2024
Gabriele Wieland, Bürgermeisterin der Stadt Montabaur